IX. 241
8 142.
1. Die Vermögensdarstellung ermittelt durch Abrechnung der Schulden — 58 140 B —
vom Vermögen — 8 140 A — das Reinvermögen der Stiftung, vergleicht dasselbe mit
dem Reinvermögen der unmittelbar vorausgegangenen Rechnungsperiode und entziffert die ein-
getretene Vermehrung oder Verminderung.
2. Am Schlusse der Darstellung ist durch Vergleichung der Einnahmen der Abteilung 1IV
mit den Ausgaben dieser Abteilung nach der Zahlungsspalte („Hat“ der Rechnung) festzustellen,
welche Veränderung der Grundstock in dieser Beziehung erfahren hat.
Rechnungsstellung.
8143.
1. Von der abgeschlossenen Rechnung — dem Hauptbuche — einschließlich der Vermögens-
darstellung, ist eine seitengleiche Reinschrift zu fertigen und auch diese vom Rechner zu
unterzeichnen. Mit ihrer Herstellung soll bei größeren Stiftungen, welche die Rechnung als
Hauptbuch führen, schon im Laufe der Rechnungsperiode begonnen und dieselbe so gefördert
werden, daß die Rechnungsvorlage sicher auf den bestimmten Zeitpunkt — 8 144 — er—
folgen kann.
2. Wenn der Rechner zur Führung eines Hauptbuches nicht verpflichtet ist — § 89 —
so hat er die Rechnung, unter Beachtung aller Vorschriften in §§ 116 bis 126 und §§ 137
bis 112, auf Grund des Kassenbuches, der Rechnungsbelege und der Vorrechnung alsbald nach
Ablauf der Rechnungsperiode in Reinschrift zu stellen.
3. Er kann damit einen sachverständigen Rechnungssteller beauftragen, bleibt aber auch
in diesem Falle für die Rechnung allein verantwortlich.
4. Von der Rechnung ist alsdann eine weitere seitengleiche Reinschrift zu fertigen, welche der
Rechner, unter Beurkundung ihrer Übereinstimmung mit ersterer, ebenfalls zu unterzeichnen hat.
5. Von der Fertigung einer Rechnungereinschrift können die oberen Aufsichtsbehörden
Nachsicht erteilen.
VIII. Von der Rechnungsvorklage und der Rechnungsahhör.
Vorlage an die Stiftungsbehörde.
8 14.
Die Reinschrift der Rechnung, die Rechnungsbeilagen, das Kassenbuch und das Fahrnis-
verzeichnis sind spätestens am 1. April des dem Schlusse der Rechnungsperiode nachfolgenden
Jahres der Stiftungsbehörde vorzulegen.
Vorlage an das Bezirksamt.
145.
Die Stiftungsbehörde unterzieht die Rechnung einer Prüfung, beurkundet den Erfund in
der Rechnung oder in einem besonderen Protokolle und legt sie mit dem Vormerkbuch — § 79 —
und der geprüften Vorrechnung spätestens am 1. Mai dem Bezirksamt zur Abhör vor.