Full text : Archiv für öffentliches Recht.Neunter Band. (9)

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bei  den  Gläubigern  auf  keinen  Widerstand  stossen,  das  will  aber
durchaus  nichts  besagen,  da  die  Bedeutung  dieser  Umwandlung
zunächst  noch  in  weiten  Kreisen  zu  wenig  verstanden  wird.

Erst  eine  grössere  Krise  wird  zeigen,  ob  die  beschränkte
Haftpflicht  den  Genossenschaften  den  ausreichenden  Haftfonds
bietet.

Wenn  nun  aber  Creditgenossenschaften  mit  beschränkter
Haftpflicht  gebildet  werden,  bei  denen  die  Haftsumme  auf  6000M.
festgesetzt  wird,  so  ist  nicht  zu  erkennen,  welche  grosse  Bedeutung
  hier  noch  die  Beschränkung  der  Haftpflicht  hat.

Betrachten  wir  noch  das  Verhältniss,  in  dem  die  beschränkte
zur  unbeschränkten  Haftpflicht  steht,  so  wird  mit  der  Zeit  bei
den  Consumvereinen  die  letztere  aus  den  wiederholt  angeführten
Gründen  wohl  ganz  zurücktreten;  möglicherweise  wird  auch  bei
den  landwirthschaftlichen  Genossenschaften  die  beschränkte  Haftpflicht
  an  erste  Stelle  treten.  Und  wenn  nach  der  obigen  Uebersicht
  bei  den  Handwerkergenossenschaften  bis  jetzt  überhaupt
kaum  etwas  festzustellen  ist,  so  ist  doch  anzunehmen,  dass  hier
die  beschränkte  Haftpflicht  von  grösster  Bedeutung  werden  wird,
schon  aus  dem  Grunde,  weil  die  jetzt  dem  Genossenschaftswesen
noch  stark  abgeneigten  Handwerker  leichter  zu  bestimmen  sein
werden,  Genossenschaften  mit  beschränkter  als  solche  mit  unbeschränkter
  Haftpflicht  zu  gründen.

Bei  den  Creditgenossenschaften  stehen  nach  dem  Jahresbericht
für  1892  4406  Genossenschaften  mit  unbeschränkter  Haftpflicht
nur  241  mit  beschränkter  Haftpflicht  gegenüber.  Mit  der  Entwickelung
  dieser  Genossenschaften  und  ihrer  Erstarkung  wird  vielleicht
  noch  eine  Verschiebung  zu  Gunsten  der  letztern  Haft  eintreten,
  nach  den  bisherigen  Erfahrungen  muss  aber,  wie  wir  ausgeführt
  haben,  angenommen  werden,  dass  für  diese  Genossenschaftsart
  die  unbeschränkte  Haftpflicht  auch  in  Zukunft  die
massgebende  bleiben  wird.

So  viel  geht  aus  den  vorstehenden  Betrachtungen  jeden-Archiv
  für  Öffentliches  Recht,  IX.  98.  30