Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1905. (37)

IX. 247 
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den Unterschied zwischen letzterem und dem aus den Rechnungsbüchern ersichtlichen 
Vorrats-Soll, wobei derselbe, soweit tunlich, sofort erörtert wird. 
Endlich bemerkt das Protokoll, 
welche Rechnungsbelege fehlen oder unvollständig übergeben wurden — § 163 
Absatz 2 — und ebenso 6 
was nach dem hierüber ausgenommenen Verzeichnisse — § 164 Absatz 3 und 4 — 
an Fahrnissen in Abgang gekommen ist. 
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§ 166. 
1. Das Protokoll wird dreifach ausgefertigt und jede Fertigung von allen Beteiligten 
unterschrieben. 
2. Von denselben wird die eine der Stiftungsbehörde zugestellt, die beiden anderen er- 
halten die beteiligten Rechner. 
3.Der Ausfertigung für die Stiftungsbehörde sind als Beilagen anzuschließen: 
die Sturzprotokolle — § 162 —, das Verzeichnis der in Abgang gekommenen 
Fahrnisse — § 164 Absatz 3 und 4 —, die Vollmachten der von dem seitherigen 
Rechner oder seinen Erben für das Übergabegeschäft aufgestellten Vertreter, endlich — wo 
Siegel angelegt waren — das Protokoll über die Siegelabnahme. 
167. 
1. Was der Dienstübernehmer nach dem Übergabeprotokoll an Geld oder Naturerzeugnissen 
weniger empfängt, als nach dem Abschlusse des Kassenbuchs oder des Tagebuchs über die 
Naturerzeugnisse vorhanden sein soll, wird von ihm in diesen Büchern und der Rechnung in 
Ausgabe, was er mehr empfängt, in Einnahme gesetzt. 
2. Minderbeträge des Kassenvorrats sind jedoch auch hier — vergleiche 8 111 — 
vorbehaltlich weiterer Erörterungen alsbald durch Einlage auszugleichen. 
g 168. 
Mit Unterzeichnung des ÜUbergabeprotokolls übernimmt der neue Rechner alle Dienst- 
obliegenheiten des früheren; er ist von diesem Zeitpunkte an für die Ergebnisse der Dienst- 
führung allein verantwortlich. 
35.
	        
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