Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1905. (37)

IX. 251 
Zinse von Grundstockskapitalien. 
Teilunterabschnitte: 
a. Aus Darlehenskapitalien t(einschließlich der Anlagen in Staats= oder 
anderen zulässigen Inhaberpapieren und der an andere Stiftungen gegebenen 
verzinslichen Vorschüsse). 
b. Aus Ablösungskapitalien (für Berechtigungen, für Dotationsbeiträge und 
sonstige Leistungen zugunsten der Stiftung). 
c. Aus Kaufschillingen (für veräußerte Liegenschaften). 
Nachweis des Vermögens und des Ertrags: 
Unter jedem dieser Teilunterabschnitte werden die laufenden Zinse, sowie die 
Kapitalbeträge selbst und die rückständigen Zinse daraus nach „Soll“, 
„Hat“ und „Rest“ im einzelnen nachgewiesen. 
Zunächst werden unter der Überschrift: 
1. „Aus voriger Rechnung“ 
die in letzterer im Rest verbliebenen Kapital= und Zinsausstände, nach Orten 
und Schuldnern alphabetisch geordnet, übertragen und die laufenden Zinse dazu festgestellt; 
dann aber werden unter der Überschrift: 
2. „Vom laufenden Jahre“ 
die im Laufe der Rechnungsperiode neu festgestellten Kapitalbeträge und die noch 
während dieses Zeitraums fällig werdenden Zinse daraus nach der Zeitfolge der Fest- 
stellung aufgeführt. 
Wird ein Kapital an einen anderen Schuldner verwiesen, so findet in der Rechnung 
nur eine Umschreibung auf den Namen des neuen Schuldners statt. Wenn aber durch 
Verweisung mehrere Schuldner an die Stelle des bisherigen einen Schuldners 
treten, so ist der Betrag des Kapitals und der verwiesenen Zinse auf den Namen des 
alten Schuldners hier in das Hat der Einnahme zu bringen und als neue Kapital- 
anlage an die Verweisungsschuldner (unter Abteilung IV § 48) zu verausgaben, um 
sodann hier nach Maßgabe der Verweisung mit den Zinsen auf den Namen dieser neuen 
Schuldner im Soll der Einnahme vorgetragen zu werden. 
Bei Ankauf von Staats= oder anderen Inhaberpapieren wird der bezahlte Kaufpreis 
als Anlagekapital vorgetragen; der Nennwert wird nur innerhalb Linie angegeben, und 
erst bei der Einlösung oder dem Wiederverkauf der Papiere der Unterschied zwischen dem 
Ankaufspreis und dem Erlös als Kapitalgewinn oder -Verlust unter Abteilung IV 
§ 19 oder § 52 nachgewiesen. Der Tag der Einschreibung der Papiere auf den Namen 
der Stiftung ist im Rechnungsvortrag anzugeben. 
Der Zins aus angekauften Schuldverschreibungen auf den Inhaber wird als 
solcher erst vom Kauftage an verrechnet; die beim Ankauf etwa zu leistende Zinsvergütung 
wird als Vorschuß in Rechnungsausgabe gestellt und im Einnahmesoll vorgetragen, um
	        
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