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9.
IX.
hier aus den zunächst fällig werdenden Zinsen gedeckt zu werden. (Abteilung III § 12
der Einnahme und § 46 der Ausgabe.)
Zusammenstellung des Ertrags:
Hier werden nur die laufenden Zinse berücksichtigt; die Kapitalien selbst
und die rückständigen Zinse werden, unter Verweisung auf die Rechnungsseite, wo
ihre Summe gezogen ist, in die betreffenden Unterabschnitte der Abteilung I und IV.
(1 82, IV 8§ 14 bis 16) und zwar insgesamt übertragen.
Stiftungen mit erheblichem Kapitalbesitz können mit Genehmigung und nach näherer
Anordnung der oberen Aussichtsbehörde über die ausstehenden Kapitalien und die Zinsen
hieraus Kontobücher führen und auf Grund von Auszügen aus denselben die Kapitalien
und Zinsen insgesamt in die Rechnung aufnehmen.
Vergütungen von und für bestimmte Teiluehmer.
Hier kommen diejenigen Beträge zur Vereinnahmung, welche für bestimmte Leistungen
einer Stiftung oder Stiftungsanstalt von den Empfängern oder für diese von Dritten
(z. B. Gemeinden) zu entrichten sind.
Teilunterabschnitte:
a. Für Unterricht.
(Schulgeld, Schuleintrittsgeld, sowie etwaige besondere Beiträge der Schüler zur
Unterhaltung der Unterrichtsmittel und Schulgeräte, auch Vergütungen anderer
Anstalten und Vereine für Mitbenützung von Unterrichtsmitteln und Lehrkräften.)
b. Für Verpflegung und Heilung.
(Voraus festgesetzte Beiträge für diese Zwecke, wie auch Ersatz der berechneten
Kostenauslagen.)
c. Für Beerdigung.
(Wie zu Buchstabe b.)
Beiträge und Dotationen.
Teilunterabschnitte:
a. Aus Stiftungen.
(Hierher gehören die regelmäßig wiederkehrenden allgemeinen Beiträge aus be-
stehenden Stiftungen und Anstalten wie auch jene stiftungsähnlichen Beiträge, welche
der Domänenfiskus oder Private aus rechtlicher Verpflichtung etwa zu leisten haben.)
b. Von der Staatskasse. ] Umfassen sowohl die auf freier Bewilligung als die
c. Von Gemeinden. ! auf rechtlicher Verpflichtung beruhenden Beiträge;
bei letzeren ist womöglich der Rechtsgrund des Bezugs anzugeben.
d. Von Sammlungen, Geschenken, Vermächtnissen und sonstigen
der Stiftung von zuständiger Seite überwiesenen Einnahmen.
Alle unter der Voraussetzung, daß sie zur alsbaldigen Verwendung, nicht aber zur
Vermehrung des Grundstocks bestimmt sind. Hierher gehören auch Strafen für
Schulversäumnisse und aus anderen Anlässen.