Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1905. (37)

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IX. 
Anmerkung. 
Bei der Wahl einer anderen Hypothekenart erfährt das vorstehende Muster folgende Änderungen: 
I. Bei Buchhypotheken: 
* 
* 
. 
XlI § 3 und B III Absatz 3 und 4 haben zu lauten: 
Die Erteilung eines Hypothekenbriefs wird ausgeschlossen. 
An Stelle der Worte „des Hypothekenbriefs“, „den Hypothekenbrief“, „der Hypothekenbrief" 
muß es heißen unter 
A lI § 4, der ergänzten Grundbuchabschrift (B Ill Ziffer 6)“, 
AII 8 10 „der Schuldurkunde", 
IIX§ 12 Zeile 2 „die nach Eintrag der bewilligten Hypothek ergänzte Grundbuchabschrift“, 
A II § 12 Zeile 3 „die Grundbuchabschrift". 
"4. Unter BlII ist als Ziffer 6 einzufügen: 
beantrage „die anliegende Grundbuchabschrift nach Eintrag der vorstehend bewilligten 
Hypothek auf den neuesten Stand fortzuführen') und sodann nebst der anliegenden zweiten 
Fertigung der vorstehenden Darlehenszusage als Schuldurkunde der Zu3- 
stellen, sowie derselben auch etwaige auf die voreingetragenen Hypotheken bezügliche Eintrag- 
ungen bekannt zu geben.“) 
Als Bemerkungen sind am Fuße beizufügen: 
*) Grundbuchdienstweisung § 2055. 
*“) Grundbuchdienstweisung § 1862 letzter Satz. 
II. Bei Sicherungshypotheken: 
a. A ll § 3 und B III Absatz 3 und 4 haben zu lauten: 
b. 
Die Hypothek ist als Sicherungshypothek einzutragen. 
wic bei l.
	        
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