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IX.
Anmerkung.
Bei der Wahl einer anderen Hypothekenart erfährt das vorstehende Muster folgende Änderungen:
I. Bei Buchhypotheken:
*
*
.
XlI § 3 und B III Absatz 3 und 4 haben zu lauten:
Die Erteilung eines Hypothekenbriefs wird ausgeschlossen.
An Stelle der Worte „des Hypothekenbriefs“, „den Hypothekenbrief“, „der Hypothekenbrief"
muß es heißen unter
A lI § 4, der ergänzten Grundbuchabschrift (B Ill Ziffer 6)“,
AII 8 10 „der Schuldurkunde",
IIX§ 12 Zeile 2 „die nach Eintrag der bewilligten Hypothek ergänzte Grundbuchabschrift“,
A II § 12 Zeile 3 „die Grundbuchabschrift".
"4. Unter BlII ist als Ziffer 6 einzufügen:
beantrage „die anliegende Grundbuchabschrift nach Eintrag der vorstehend bewilligten
Hypothek auf den neuesten Stand fortzuführen') und sodann nebst der anliegenden zweiten
Fertigung der vorstehenden Darlehenszusage als Schuldurkunde der Zu3-
stellen, sowie derselben auch etwaige auf die voreingetragenen Hypotheken bezügliche Eintrag-
ungen bekannt zu geben.“)
Als Bemerkungen sind am Fuße beizufügen:
*) Grundbuchdienstweisung § 2055.
*“) Grundbuchdienstweisung § 1862 letzter Satz.
II. Bei Sicherungshypotheken:
a. A ll § 3 und B III Absatz 3 und 4 haben zu lauten:
b.
Die Hypothek ist als Sicherungshypothek einzutragen.
wic bei l.