Full text : Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1905. (37)

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IX.

Anmerkung.

Bei  der  Wahl  einer  anderen  Hypothekenart  erfährt  das  vorstehende  Muster  folgende  Änderungen:
I.  Bei  Buchhypotheken:

*

*

.

XlI  §  3  und  B  III  Absatz  3  und  4  haben  zu  lauten:

Die  Erteilung  eines  Hypothekenbriefs  wird  ausgeschlossen.

An  Stelle  der  Worte  „des  Hypothekenbriefs“,  „den  Hypothekenbrief“,  „der  Hypothekenbrief"
muß  es  heißen  unter

A  lI  §  4,  der  ergänzten  Grundbuchabschrift  (B  Ill  Ziffer  6)“,

AII  8  10  „der  Schuldurkunde",

IIX§  12  Zeile  2  „die  nach  Eintrag  der  bewilligten  Hypothek  ergänzte  Grundbuchabschrift“,
A  II  §  12  Zeile  3  „die  Grundbuchabschrift".

"4.  Unter  BlII  ist  als  Ziffer  6  einzufügen:

beantrage  „die  anliegende  Grundbuchabschrift  nach  Eintrag  der  vorstehend  bewilligten
Hypothek  auf  den  neuesten  Stand  fortzuführen')  und  sodann  nebst  der  anliegenden  zweiten
Fertigung  der  vorstehenden  Darlehenszusage  als  Schuldurkunde  der  Zu3-stellen,
  sowie  derselben  auch  etwaige  auf  die  voreingetragenen  Hypotheken  bezügliche  Eintragungen
  bekannt  zu  geben.“)

Als  Bemerkungen  sind  am  Fuße  beizufügen:

*)  Grundbuchdienstweisung  §  2055.
*“)  Grundbuchdienstweisung  §  1862  letzter  Satz.

II.  Bei  Sicherungshypotheken:
a.  A  ll  §  3  und  B  III  Absatz  3  und  4  haben  zu  lauten:

b.

Die  Hypothek  ist  als  Sicherungshypothek  einzutragen.

wic  bei  l.