Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1905. (37)

IX. 271 
87. 
1. Die Heimzahlung des Darlehens muß nach vorgängiger, jedem Teil freistehender dreimonatiger 
Aufkündigung geschehen. Die Darleiherin verzichtet auf dieses Kündigungsrecht insolange, als der 
Schuldner die Zins= und Kapitalzahlungen regelmäßig leistet und auch die übrigen Bedingungen der 
Darlehenszusage einhält. 
2. Die Darleiherin hat das Recht ohne Einhaltung der Kündigungsfrist — die sofortige Rück- 
erstattung zu verlangen, 
a. wenn d Schuldner auch nur einer der durch §6 begründeten Verpflichtungen zuwiderhandelt; 
b. wenn d Schuldner in Konkurs verfällt oder außergerichtlich die Zahlungen einstellt, oder 
wenn ein Verfahren auf Zwangsverwaltung oder Zwangsversteigerung des verpfändeten Grund- 
besitzes oder eines Teiles desselben eingeleitet wird; 
. wenn sich in der Folge zeigt, daß die verpfändeten Grundstücke mit nicht eingetragenen Grund- 
dienstbarkeiten, dem Recht der Duldung von Notwegen oder Überbauten belastet sind. 
L 
Andere als die nach § 5 Ziffer 3 zu leistenden Abschlagszahlungen sind nur in Beträgen von 
wenigstens % und höchstens %%% in einem Jahr statthaft und nur nach vorheriger drei- 
monatiger Aufkündigung. 65 
Zins= und Kapitalzahlungen haben jeweils kostenfrei in deutschem Reichsgeld im Geschäftszimmer 
der Darleiherin zu geschehen. 
8 10. 
Rückzahlungen auf die Hauptsumme, von den nach 8 5 Ziffer 3 zu leistenden regelmäßigen Abzah- 
lungen abgesehen, dürfen bei Vermeidung nochmaliger Zahlung nur gegen Rückgabe des Hypotheken- 
briefs oder Ausfolgung einer schriftlichen Ermächtigung der Stiftungsbehörde erfolgen. 
8 11. 
Die Darlehensnehmer haften als Gesamtschuldner. 
8 12. 
1. Um die Auszahlung des Darlehens zu erlangen, ha d Entleiher mindestens 3 Tage 
vor dem Tage, auf den die Zahlung des Kapitals gewünscht wird, der Darleiherin den Hypothekenbrief 
zur Prüfung vorzulegen. Die Auszahlung erfolgt nicht, bevor der Hypothekenbrief geprüft und vollkommen 
richtig befunden ist. 
2. Die Unterschrift de Entleiher unter der Bescheinigung über den Empfang des Darlehens- 
kapitals muß öffentlich beglaubigt werden, und zwar am Ausfolgungstag, nicht vorher. 
13. 
D Entleiher trag alle aus dem Darlehensvertrag und seinem Vollzug erwachsenden 
Kosten, namentlich diejenigen der Hypothekenbestellung. 
III. 
Dieser Zusageschein ist vierfach ausgefertigt; eine Fertigung erhält die Darleiherin, eine d. 
Schuldner; die dritte und vierte Fertigung geht an das Grundbuchamt. 
, den ten 19 
88.
	        
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