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wertlos sofort nach entsprechender Aktennotiz vernichtet werden, der besseren Übersicht wegen
nach Gemeinden beziehungsweise alphabetisch geheftet werden können.
Unmittelbar auf die Hauptaktenstücke (Eingaben, Protokolle rc.) folgen deren Beilagen;
jedoch sind aus letzteren, wenn die Akten sonst zu umfangreich und unhandlich würden, besondere
Beilagehefte zu bilden. Diese Beilagehefte sind auf der Aktendecke als solche zu bezeichnen
und, falls mehrere vorhanden sind, in der linken unteren Ecke mit fortlaufenden römischen
Ziffern zu versehen, im übrigen aber gleich den Hauptakten zu behandeln. Das Vorhandensein
derartiger Beilagehefte ist auf der Aktendecke der Hauptakten anzugeben.
2. Schriftstücke, welche zu anderweitiger Benützung vorübergehend den Akten entnommen
werden, sind nach Rücklauf wieder an ihrer früheren Stelle einzuheften.
3. Gehören zu den Akten Pläne, Urkunden, Zeichnungen oder andere Beilagen, welche
eine besonders sorgfältige Behandlung erfordern oder nicht beigeheftet, insbesondere nicht durch-
stochen werden können, weil dadurch die Einsichtnahme erschwert würde, so sind dieselben
besonders zu verwahren; daß und wie dies geschehen, ist in den Hauptakten durch Aufschrift
in der linken unteren Ecke der Aktendecke anzugeben.
4 Über die in der Amtsregistratur aufzubewahrenden Pläne, für welche zweckentsprechende
Kästen oder Behältnisse zu beschaffen sind, ist ein besonderes Verzeichnis zu führen und der
Plansammlung beizulegen. Auf den Plänen sind die Ordnungszahlen des Verzeichnisses
anzubringen.
5. Das Einheften von Schriftstücken in die Akten hat unmittelbar nach Erledigung des
Beschlusses mittels gleichmäßiger doppelter Durchlochung der einzelnen Aktenstücke an der linken
oberen Ecke und durch Binden auf der Rückseite des Aktenheftes mit kräftigem Bindfaden
(Aktenschnur) zu geschehen.
Die Durchlochung soll 43 mum Spannweite haben, die Entfernung des oberen Loches
vom Aktenrande 21 mm und vom linksseitigen Rande 14 mum betragen.
Leere Blätter sind bei dem Heften jeweils zu entfernen.
6. Jedes Aktenheft erhält eine steife Decke (Aktendecke) und ist am Schlusse mit einem
steifen Schutzblatte zu versehen.
Bei Spezialakten kann beides unterbleiben, wenn diese nur aus wenigen Blättern bestehen
und wenn auf der ersten Seite der Betreff rasch und deutlich ersehen werden kann. In diesem
Falle muß jedoch die Abteilung, der Ort und die Rubrik, beziehungsweise bei den Strafakten
der Zu= und Vorname des Angeschuldigten, in der linken oberen Ecke angegeben werden.
Für Verwaltungssachen sind die Aktendecken aus starkem gelbem Papier (Karton) nach # »
den Mustern in den Beilagen 2, 3 und 4 herzustellen und zu überschreiben; für die Polizei- ½ 2 3
strafsachen (Beilage 5) sind sie von gutem weißem Kanzleipapier herzustellen.
7. Hat ein Aktenheft eine Dicke von etwa 4 cm erreicht und ist ein Abschluß besselben e
nicht demnächst zu erwarten, so ist ein zweites Aktenheft anzulegen; das erstere ist in der
linken unteren Ecke der Aktendecke mit Heft 1 zu bezeichnen; die folgenden Aktenstücke bilden
neue Hefte, welche mit fortlaufenden römischen Ziffern zu versehen sind.