Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1905. (37)

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wertlos sofort nach entsprechender Aktennotiz vernichtet werden, der besseren Übersicht wegen 
nach Gemeinden beziehungsweise alphabetisch geheftet werden können. 
Unmittelbar auf die Hauptaktenstücke (Eingaben, Protokolle rc.) folgen deren Beilagen; 
jedoch sind aus letzteren, wenn die Akten sonst zu umfangreich und unhandlich würden, besondere 
Beilagehefte zu bilden. Diese Beilagehefte sind auf der Aktendecke als solche zu bezeichnen 
und, falls mehrere vorhanden sind, in der linken unteren Ecke mit fortlaufenden römischen 
Ziffern zu versehen, im übrigen aber gleich den Hauptakten zu behandeln. Das Vorhandensein 
derartiger Beilagehefte ist auf der Aktendecke der Hauptakten anzugeben. 
2. Schriftstücke, welche zu anderweitiger Benützung vorübergehend den Akten entnommen 
werden, sind nach Rücklauf wieder an ihrer früheren Stelle einzuheften. 
3. Gehören zu den Akten Pläne, Urkunden, Zeichnungen oder andere Beilagen, welche 
eine besonders sorgfältige Behandlung erfordern oder nicht beigeheftet, insbesondere nicht durch- 
stochen werden können, weil dadurch die Einsichtnahme erschwert würde, so sind dieselben 
besonders zu verwahren; daß und wie dies geschehen, ist in den Hauptakten durch Aufschrift 
in der linken unteren Ecke der Aktendecke anzugeben. 
4 Über die in der Amtsregistratur aufzubewahrenden Pläne, für welche zweckentsprechende 
Kästen oder Behältnisse zu beschaffen sind, ist ein besonderes Verzeichnis zu führen und der 
Plansammlung beizulegen. Auf den Plänen sind die Ordnungszahlen des Verzeichnisses 
anzubringen. 
5. Das Einheften von Schriftstücken in die Akten hat unmittelbar nach Erledigung des 
Beschlusses mittels gleichmäßiger doppelter Durchlochung der einzelnen Aktenstücke an der linken 
oberen Ecke und durch Binden auf der Rückseite des Aktenheftes mit kräftigem Bindfaden 
(Aktenschnur) zu geschehen. 
Die Durchlochung soll 43 mum Spannweite haben, die Entfernung des oberen Loches 
vom Aktenrande 21 mm und vom linksseitigen Rande 14 mum betragen. 
Leere Blätter sind bei dem Heften jeweils zu entfernen. 
6. Jedes Aktenheft erhält eine steife Decke (Aktendecke) und ist am Schlusse mit einem 
steifen Schutzblatte zu versehen. 
Bei Spezialakten kann beides unterbleiben, wenn diese nur aus wenigen Blättern bestehen 
und wenn auf der ersten Seite der Betreff rasch und deutlich ersehen werden kann. In diesem 
Falle muß jedoch die Abteilung, der Ort und die Rubrik, beziehungsweise bei den Strafakten 
der Zu= und Vorname des Angeschuldigten, in der linken oberen Ecke angegeben werden. 
Für Verwaltungssachen sind die Aktendecken aus starkem gelbem Papier (Karton) nach # » 
den Mustern in den Beilagen 2, 3 und 4 herzustellen und zu überschreiben; für die Polizei- ½ 2 3 
strafsachen (Beilage 5) sind sie von gutem weißem Kanzleipapier herzustellen. 
7. Hat ein Aktenheft eine Dicke von etwa 4 cm erreicht und ist ein Abschluß besselben e 
nicht demnächst zu erwarten, so ist ein zweites Aktenheft anzulegen; das erstere ist in der 
linken unteren Ecke der Aktendecke mit Heft 1 zu bezeichnen; die folgenden Aktenstücke bilden 
neue Hefte, welche mit fortlaufenden römischen Ziffern zu versehen sind.
	        
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