Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1905. (37)

Verweisungen. 
Aktenschränke 
und Gestelle. 
Akten- 
einlegung. 
Abgabe von 
Akten und 
Akteneinsicht. 
12 II. 
8 14. 
Wenn ein Aktenheft seinem Inhalte nach unter verschiedenen Rubriken untergebracht 
werden kann, so wird es unter derjenigen Rubrik eingelegt, wohin es der Hauptsache nach 
gehört; zu den übrigen Rubriken wird ein Verweisbogen gefertigt und auf der Aktendecke 
oder mangels einer solchen auf der ersten Seite des Aktenheftes das Geeignete bemerkt. 
Ebenso sind auf der Aktendecke die Akten anzugeben, welche mit den vorliegenden in 
wesentlicher Verbindung stehen. 
Werden Akten für immer an andere Behörden abgegeben, so ist an deren Stelle ein 
Nachweis hierüber einzulegen, sofern die Abgabe nicht aus anderen Akten oder aus Verzeich- 
nissen ersichtlich ist. 
Bei Abschriften und Auszügen, die zu anderen Akten genommen werden, ist an der linken 
unteren Ecke auf diejenigen Akten zu verweisen, welche die Urschrift enthalten. 
8 15. 
Die Akten werden entweder in Aktenschränken oder in offenen Aktengestellen verwahrt. 
Die Aktenfächer sollen regelmäßig 26 cm breit, 38 cm tief und bis zu 30 cm hoch sein. 
Die Aktengestelle müssen mit durchgehenden Zwischenwänden versehen und an der Rückseite 
durch eine Wand abgeschlossen sein. Für die Personalakten und die als „geheim“ bezeichneten 
Akten sind, vorbehaltlich besonderer weitergehender Vorschriften, verschließbare Behälter zu 
verwenden. 
16. 
1. Das Einlegen der Akten in die Fächer geschieht nach der Rubrikenordnung (Beilage 1). 
Behufs einer raschen und zuverlässigen Registraturführung sind die Akten stets an ihren richtigen 
Platz zu legen; es müssen deshalb die Akten nicht nur in das richtige Fach, sondern darin 
sofort auch unter der richtigen Rubrik und bei alphabetischer Registrierung unter dem richtigen 
Buchstaben eingelegt werden. 
2. In der laufenden Registratur werden bei den Normal= und Generalakten die Rubriken 
und bei den Spezialakten zuerst die Ortsnamen und dann die Rubriken an den Fächern 
angebracht. 
3. In der stehenden Registratur sind die Akten der einzelnen Rubriken mit einem ent- 
sprechend überschriebenen Deckblatt zu versehen und besonders zu unterbinden. Die in einem 
Fach aufbewahrten Akten verschiedener Rubriken oder eines Teils einer solchen Rubrik sind 
kreuzweise zu umbinden und mit Stirnschildern zu versehen. Die Stirnschilder sind mit gut 
lesbarer Schrift nach Unterabteilungen, Rubriken und soweit erforderlich auch mit dem Betreff 
der Akten zu überschreiben. 
817. 
1. Der Registraturbeamte ist dafür verantwortlich, daß die Registratur stets vollständig 
ist. Er muß sich durch eine sorgfältige Dienstführung einen Überblick über die gesamte 
Registratur verschaffen und in der Lage sein, über verlangte Akten jederzeit Aufschluß zu geben.
	        
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