288 IX.
Verordnung.
(Vom 5. April 1905)
Die Verwaltungs= und Rechnungsordnung für die unter der Oberaufsicht der Ministerien stehenden
weltlichen Distrikts= und Landesstiftungen betreffend.
Zum Vollzug der Bestimmungen in §§ 32 und 34 des Gesetzes vom 5. Mai 1870 über
die Rechtsverhältnisse und die Verwaltung der Stiftungen und auf Grund des § 44 desselben
wird unter Aufhebung der Verordnung des Ministeriums des Innern vom 21. März 1883,
Gesetzes= und Verordnungsblatt Nr. VIII Seite 98, und jener des Ministeriums der Justiz,
des Kultus und Unterrichts vom 20. April 1883, Gesetzes= und Verordnungsblatt Nr. Al
Seite 122, verordnet, was folgt: 81
Für die Verwaltung und Rechnungsführung bezüglich der unter der Oberaufsicht der
Ministerien stehenden weltlichen Distrikts= und Landesstiftungen sind mit nachstehenden Vor-
behalten die Vorschriften maßgebend, welche die mit Verordnung vom 14. März 1905 —
Gesetzes= und Verordnungsblatt Nr. IX.— erlassene Anweisung für die Verwaltung und Rechnungs-
führung der weltlichen Ortsstiftungen (Stiftungsrechnungs-Anweisung) enthält.
82.
1. Die regelmäßigen Stiftungsbehörden im Sinne der §§ 1 und 2 der Stiftungs-
rechnungs-Anweisung sind für die unter § 1 dieser Verordnung fallenden Stiftungen, soweit
sie für Schulen und zu Unterrichtsstipendien bestimmt und nicht nach § 2 der landesherrlichen
Verordnung vom 17. Juni 1901, Gesetzes= und Verordnungsblatt Nr. XXVIII, von dem
Ministerium zu verwalten sind, die Oberschulbehörden, bezüglich aller anderen hierher gehörigen
Stiftungen der Verwaltungshof.
2. Diese Behörden lassen der Regel nach die Verwaltungsführung in ihrem Namen
und Auftrag durch stellvertretende Organe besorgen, welche die Bezeichnung „Verwaltungsrat"
führen.
3. Ausnahmsweise können sie, soweit nicht stifterische Anordnungen entgegenstehen, für
einzelne Stiftungen die Verwaltungsführung sich selbst vorbehalten.
4. Hinsichtlich der besonderen Stiftungsbehörden (§ 8 Absatz 1, §§ 36 bis 41 des
Stiftungsgesetzes) gelten die Bestimmungen im zweiten und dritten Absatz des § 2 der
Stiftungsrechnungs-Anweisung. zs
1. Die Art der Zusammensetzung der in § 2 Absatz 2 erwähnten Organe (Verwaltungs-
räte) wird durch die in § 2 genannte zuständige Zentralmittelstelle bestimmt. Dabei dürfen
in dem Falle des § 35 des Stiftungsgesetzes nur Angehörige der betreffenden Konfession in
Betracht kommen. Im übrigen ist neben tunlichster Berücksichtigung des stifterischen Willens
darauf Bedacht zu nehmen, daß in dem Verwaltungsrat einerseits die zum Stiftungs-
genuß Berechtigten und anderseits auch die Organe der politischen Gemeinden, auf welche die
Stiftung sich erstreckt, entsprechende Vertretung finden.