Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1905. (37)

IX. 289 
2. Insofern die Anordnungen der Stifter es gestatten, können auch schon bestehende Be- 
hörden oder bestehende andere Vertretungsorgane, wie Gemeinderäte, Synagogenräte, Vereins- 
vorstände und dergleichen, mit den Funktionen von Verwaltungsräten betraut werden. 
8 4. 
Die jeweilige Ernennung der einzelnen Mitglieder der Verwaltungsräte, soweit eine solche 
nach der Art der Zusammensetzung der letzteren notwendig ist, geschieht durch die in § 2 ge- 
nannte zuständige Zentralmittelstelle. 
85. 
Die in § 2 genannte zuständige Zentralmittelstelle ist, wo nicht besondere, nach dem Ge- 
setz zulässige stifterische Anordnungen entgegenstehen, berechtigt, für Stiftungen, für welche 
bisher Verwaltungsräte nicht bestanden haben, die Bestellung solcher anzuordnen, die Art der 
Zusammensetzung bestehender Verwaltungsräte zu ändern, sowie auch für Stiftungen, die 
bisher unter Verwaltungsräten standen, solche in Wegfall kommen zu lassen. 
2. Den Ministerien bleibt vorbehalten, in dieser Beziehung und hinsichtlich der Bestellung 
von Verwaltungsräten für neue Stiftungen den Zentralmittelstellen Weisungen zu erteilen. 
86. 
Eine eidliche oder handgelübdliche Verpflichtung der Mitglieder der Stiftungsbehörden 
(sowohl der stellvertretenden regelmäßigen — 82 Absatz 2 — als auch der besonderen — 
82 Absatz 4 —) auf ihren Dienst findet nicht statt. 
§ V. 
Die Übernahme der Funktion als Mitglied eines Verwaltungsrats oder einer besonderen 
Stiftungsbehörde ist in allen Fällen eine freiwillige, und es wird dieselbe, wo nicht besondere 
Verhältnisse ausnahmsweise eine Belohnung notwendig erscheinen lassen, unentgeltlich ausgeübt. 
88. 
1. Die Vorschrift im zweiten Absatz des § 6 der Stiftungsrechnungs-Anweisung findet 
hier nicht nur auf die Mitglieder der besonderen Stiftungsbehörden (§ 2 Absatz 4), sondern 
auch auf jene der Verwaltungsräte (§ 2 Absatz 2) Anwendung. 
2. Ist die Verwaltungsführung einer bestehenden Behörde übertragen, und glaubt die 
in § 2 genannte zuständige Zentralmittelstelle, ihre Verwaltungsführung beanstanden zu müssen, 
so macht die genannte Behörde hierüber derjenigen höheren Stelle Mitteilung, deren dienstlicher 
Aufsicht die mit Verwaltung der Stiftung betraute Behörde untersteht. 
§ 9. 
1. Den nach §§ 2 bis 7 dieser Verordnung für einzelne oder für eine Mehrheit von 
Distrikts= oder Landesstiftungen bestellten Verwaltungsräten und besonderen Stiftungsbehörden 
stehen — mit den in § 10 Absatz 2 gegenwärtiger Verordnung bezeichneten Ausnahmen — 
in Hinsicht auf die Verwaltung die gleichen Befugnisse zu, wie solche nach der Stiftungs-
	        
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