Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1905. (37)

Zuständigkeit 
sämtlicher 
Bezirks- 
beamten. 
Besondere 
Zuständig- 
keiten der Be- 
triebsinspek- 
toren. 
294 X. 
Das Personal des einen Dienstzweiges, welches in einem anderen Dienstzweige ständig 
oder vorübergehend beschäftigt ist, untersteht in Beziehung auf diese Diensttätigkeit auch den 
Beamten des anderen Dienstzweiges. Dies gilt namentlich vom technischen Fahrpersonal 
gegenüber den Beamten des Betriebsdienstes in Beziehung auf die Ausübung des Fahrdienstes, 
von den Bahnmeistern gegenüber denselben Beamten in Beziehung auf die Ausübung des 
Fahrdienstes und der Bahnpolizei sowie von den Weichenwärtern und Signalwärtern gegenüber 
den Beamten des bahnbautechnischen Dienstes in Beziehung auf den Bahnunterhaltungsdienst. 
Die Vorstände der Lokalstellen führen über sämtliches an ihrem Wohnort stationiertes 
Dienstpersonal die Aufsicht, wenn nicht der Betriebsinspektor oder ein Beamter des anderen 
Dienstzweiges dort wohnt. Letzteren Falles steht diesem Beamten die Aufsichtführung über 
das Personal seines Dienstzweiges zu. 
. 2. 
Sautlichen Bezirksbeamten steht zu: 
1. die zeitweise Verwendung von Angestellten ihres Dienstzweiges auf anderen als den 
denselben zum Wohnsitz angewiesenen Stationen; 
die Festsetzung der Löhne und sonstigen Bezüge des im Arbeiterverhältnis stehenden 
Personals ihres Dienstzweiges; 
. die Erteilung von Urlaub an die Beamten und Arbeiter ihres Dienstzweiges allgemein 
bis zur Dauer von 8 Tagen, ferner an solche Beamte der Abteilungen E bis J des 
Gehaltstarifs, die mehr als 10 Jahre im Dienst der Eisenbahnverwaltung stehen, bis 
zur Dauer von 14 Tagen, wenn die etwa nötige Stellvertretung aus dem im eigenen 
Dienstkreis vorhandenen Hilfspersonal gestellt werden kann; 
die Erkennung von Ordnungsstrafen und zwar von Verweisen und von Geldstrafen 
bis zu 10 K4, ferner die Auflage von Schadenersatzbeträgen bis zu 10 & gegen 
das Personal ihres Dienstzweiges und das ihnen nach § 1 Absatz 2 unterstellte Personal 
anderer Dienstzweige; 
. die einstweilige Enthebung des Personals ihres Dienstzweiges von der Ausübung des 
Dienstes; 
6. die Führung dienstpolizeilicher Untersuchungen gegen das Personal ihres Dienstzweiges; 
. die Untersuchung und Abwandlung von Vorkommnissen im Eisenbahnbetrieb bei 
Schädigung von Sachen im Eigentum der Eisenbahnverwaltung bis zum Betrag 
von 500 7, sofern nicht ein Ersatzanspruch gegen eine nicht im Dienst der Eisenbahn- 
verwaltung stehende Person in Frage kommt; 
8. die Ausfertigung der Freischeine, Erlaubnisscheine für einmalige Fahrt auf dem 
Bodensee, Freikarten für Arbeiter und Dienstfahrscheine, sowie die Gewährung der 
freien Beförderung von Eßkörben für das unterstellte Personal. 
83. 
d 
2 
E 
Ou 
– 
Den Betriebsinspektoren steht zu: 
1. die Annahme und Entlassung der ständigen und der Hilfsarbeiter für den Bahnhof- 
und Güterdienst bei den Stationsämtern III bis V;
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.