Zuständigkeit
sämtlicher
Bezirks-
beamten.
Besondere
Zuständig-
keiten der Be-
triebsinspek-
toren.
294 X.
Das Personal des einen Dienstzweiges, welches in einem anderen Dienstzweige ständig
oder vorübergehend beschäftigt ist, untersteht in Beziehung auf diese Diensttätigkeit auch den
Beamten des anderen Dienstzweiges. Dies gilt namentlich vom technischen Fahrpersonal
gegenüber den Beamten des Betriebsdienstes in Beziehung auf die Ausübung des Fahrdienstes,
von den Bahnmeistern gegenüber denselben Beamten in Beziehung auf die Ausübung des
Fahrdienstes und der Bahnpolizei sowie von den Weichenwärtern und Signalwärtern gegenüber
den Beamten des bahnbautechnischen Dienstes in Beziehung auf den Bahnunterhaltungsdienst.
Die Vorstände der Lokalstellen führen über sämtliches an ihrem Wohnort stationiertes
Dienstpersonal die Aufsicht, wenn nicht der Betriebsinspektor oder ein Beamter des anderen
Dienstzweiges dort wohnt. Letzteren Falles steht diesem Beamten die Aufsichtführung über
das Personal seines Dienstzweiges zu.
. 2.
Sautlichen Bezirksbeamten steht zu:
1. die zeitweise Verwendung von Angestellten ihres Dienstzweiges auf anderen als den
denselben zum Wohnsitz angewiesenen Stationen;
die Festsetzung der Löhne und sonstigen Bezüge des im Arbeiterverhältnis stehenden
Personals ihres Dienstzweiges;
. die Erteilung von Urlaub an die Beamten und Arbeiter ihres Dienstzweiges allgemein
bis zur Dauer von 8 Tagen, ferner an solche Beamte der Abteilungen E bis J des
Gehaltstarifs, die mehr als 10 Jahre im Dienst der Eisenbahnverwaltung stehen, bis
zur Dauer von 14 Tagen, wenn die etwa nötige Stellvertretung aus dem im eigenen
Dienstkreis vorhandenen Hilfspersonal gestellt werden kann;
die Erkennung von Ordnungsstrafen und zwar von Verweisen und von Geldstrafen
bis zu 10 K4, ferner die Auflage von Schadenersatzbeträgen bis zu 10 & gegen
das Personal ihres Dienstzweiges und das ihnen nach § 1 Absatz 2 unterstellte Personal
anderer Dienstzweige;
. die einstweilige Enthebung des Personals ihres Dienstzweiges von der Ausübung des
Dienstes;
6. die Führung dienstpolizeilicher Untersuchungen gegen das Personal ihres Dienstzweiges;
. die Untersuchung und Abwandlung von Vorkommnissen im Eisenbahnbetrieb bei
Schädigung von Sachen im Eigentum der Eisenbahnverwaltung bis zum Betrag
von 500 7, sofern nicht ein Ersatzanspruch gegen eine nicht im Dienst der Eisenbahn-
verwaltung stehende Person in Frage kommt;
8. die Ausfertigung der Freischeine, Erlaubnisscheine für einmalige Fahrt auf dem
Bodensee, Freikarten für Arbeiter und Dienstfahrscheine, sowie die Gewährung der
freien Beförderung von Eßkörben für das unterstellte Personal.
83.
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Den Betriebsinspektoren steht zu:
1. die Annahme und Entlassung der ständigen und der Hilfsarbeiter für den Bahnhof-
und Güterdienst bei den Stationsämtern III bis V;