Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1905. (37)

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2. die Annahme und Entlassung der Hilfsschaffner, Güterpacker, Bremser sowie der 
Hilfsweichenwärter (Ablöser), letzterer im Benehmen mit dem Bahnbauinspektor; 
3. die Versetzung der Weichenwärter innerhalb des Bezirks im Benehmen mit dem 
Bahnbauinspektor; 
4. die Genehmigung zur Einstellung von Privatgehilfen und zur Mitverwendung von 
Familienangehörigen der Vorstände der Stationsämter III bis V zum Betriebsdienste; 
. die einstweilige Enthebung des ihnen nach Maßgabe des § 1 Absatz 2 in Bezug auf 
die Ausübung des Fahrdienstes unterstellten technischen Fahrpersonals von der Aus- 
übung des Dienstes; 
6. die Erledigung von Anträgen, die gerichtet sind: 
a. auf Rückerstattung von Fahrgeld und Gepäckfracht, 
b. auf Entschädigung aus dem Frachtvertrag über die Beförderung von Gepäck, 
Gütern, lebenden Tieren und Leichen, insbesondere wegen Verlusts und Beschädigung 
oder wegen Verzögerung der Beförderung, 
. auf Erstattung von Nebengebühren und Frachtzuschlägen aus dem Frachtgeschäft, 
in den Fällen a bis c jedoch nur, soweit der reklamierte Gesamtbetrag die Summe 
von 100 nicht überschreitet, wobei es gleichgültig ist, ob der erhobene Anspruch 
aus einem und demselben oder aus verschiedenen Beförderungsverträgen herrührt, 
in den Fällen a und c ferner nur, soweit die zu zahlenden Beträge lediglich auf 
die badischen Staatsbahnen entfallen, 
in den Fällen zu b endlich nur, soweit die zu zahlenden Beträge lediglich auf 
dem Verein deutscher Eisenbahnverwaltungen angehörige oder schweizerische Bahnen 
entfallen; 
7 die Erkennung von Frachtzuschlägen für falsche Gewichts= oder Inhaltsangabe oder 
für Wagenüberlastung, soweit diese Fälle sich bei den Stationsämtern III bis V 
ergeben; 
8. die Erkennung von Bahnpolizeistrafen. 
Die Zuständigkeit der Betriebsinspektoren in Bezug auf die Leitung und Überwachung 
des Fahrdienstes ist durch die Dienstanweisung für die Betriebsinspektoren und durch be- 
sondere Vorschriften, insbesondere durch die Fahrdienstvorschriften für die Großherzoglichen 
Eisenbahnen geregelt. 
Ot 
84. 
den Dampfschiffahrtsinspektor in Konstanz stehen zu: Zustandig- 
1. die in § 2 sämtlichen Bezirksbeamten eingeräumten Zuständigkeiten sowie die Be- * 
fugnis der einstweiligen Enthebung des ihm nach Maßgabe des 8 1 Absatz 1 Ziffer 3 schiffahrs- 
in Bezug auf die Ausübung des Fahrdienstes unterstellten Schiffsmaschinenpersonals iwvek#ors. 
von der Ausübung des Dienstes; 
2. die in § 3 Ziffer 6 und 7 den Betriebsinspektoren verliehenen Befugnisse.
	        
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