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in den für die Hebung des Gewerbebetriebs in Betracht kommenden technischen und
wirtschaftlichen Fragen, namentlich auch was den Zusammenschluß zur gemeinsamen
Förderung des gewerblichen Betriebs angeht, die Gewerbetreibenden und ihre Ver-
einigungen mit sachverständiger Beratung zu unterstützen;
die Verwaltungsmaßnahmen zur Förderung des Gewerbes zu vollziehen und zu be-
aufsichtigen, soweit dies nicht andern Behörden, insbesondere dem Ministerium, vor-
behalten ist.
§ 6.
Das Landesgewerbeamt, Abteilung 1, wird mit den zur Erfüllung seiner Aufgaben dien-
lichen Anstalten und Einrichtungen ausgestattet.
Insbesondere dienen hierzu:
1.
2.
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eine Bibliothek, die möglichst vollständig alle für die Gewerb= und Handelstreibenden
in wirtschaftlicher und technischer Hinsicht wichtigen Werke umfaßt,
eine unter Berücksichtigung der gewerblichen Interessen gebildete Sammlung von Zeichen-
und Vorlagewerken,
eine Auslagestelle der Patentschriften,
. eine wechselnde Ausstellung neuerer Erzeugnisse des Gewerbes,
. eine Ausstellung neuer Werkzeuge und Maschinen,
. ein chemisches Laboratorium,
7.
eine den Interessen des Gewerbes dienende Zeitschrift.
Außerdem wird das Landesgewerbeamt in Furtwangen unter der Bezeichnung „Filiale“
eine Bibliothek und eine Ausstellung von Vorbildern unterhalten, bei deren Auswahl auf die
Bedürfnisse der Schwarzwälder Industrie vorzugsweise Rücksicht genommen werden soll.
87.
Dem Landesgewerberat gehören als Mitglieder an:
1.
die von den Organen und Vereinigungen des Gewerbestands gewählten Vertreter, und
zwar werden:
a. acht Vertreter von den vier Handwerkskammern, von jeder zwei,
b. drei Vertreter vom Ausschuß des Landesverbands der Gewerbe= und Handwerker-
vereinigungen,
. ein Vertreter vom badischen Kunstgewerbeverein
gewählt.
. zwei Vertreter der im Gewerbe unselbständig beschäftigten Personen; dieselben werden.
von den Gesellenausschüssen der Handwerkskammern aus dem Kreise der Personen
gewählt, welche in den zur Handwerkskammer gehörigen Betrieben unselbständig be-
schäftigt sind:
eine Anzahl im Gebiete des Gewerbewesens sachverständiger Persönlichkeiten, welche
vom Ministerium des Innern ernannt werden: deren Zahl soll ein Drittel der ge-
wählten Mitglieder nicht überschreiten.