Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1905. (37)

302 XI. 
Die Wahl und Ernennung erfolgt auf die Dauer von drei Jahren; solange eine Neu— 
wahl oder -Ernennung nicht erfolgt ist, dauert die Mitgliedschaft auch nach Ablauf der drei 
Jahre fort. 
Für jedes gewählte Mitglied ist ein Ersatzmann zu wählen, welcher auch bei Verhinderungs- 
fällen zur vorübergehenden Stellvertretung einzurufen ist. 
Die Wahl seitens der bei den vier Handwerkskammern bestehenden Gesellenausschüsse 
erfolgt derart, daß jeweils abwechselnd für eine Wahlperiode bei zwei Handwerkskammern die 
zu Mitgliedern, bei den zwei andern Handwerkskammern die zu Ersatzmännern bestimmten 
Vertreter gewählt werden. 
88. 
Aufgabe des Landesgewerberates ist es, die Interessen des nicht in den Handelskammern 
vertretenen Gewerbe- und Handelsstandes durch Beratung der Zentralbehörden, insbesondere 
des Ministeriums des Innern und des Landesgewerbeamts, in Fragen, die die allgemeinen 
Verhältnisse des Gewerbestandes und einzelner Gruppen desselben betreffen, zu fördern. 
Dem Landesgewerberat kommt insbesondere zu: 
1. auf Veranlassung des Ministeriums oder des Landesgewerbeamts über Fragen, die 
sich auf die Förderung des Gewerbes in wirtschaftlicher oder technischer Hinsicht, ins- 
besondere auch auf die Heranbildung der Gewerbtreibenden, beziehen, zu beraten und 
sich über die Verwendung der für solche Zwecke im Staatsvoranschlag vorgesehenen 
Mittel zu äußern; 
2. die auf das Gewerbewesen bezüglichen Entwürfe von Gesetzen, Verordnungen und 
allgemeinen Weisungen zu begutachten, sowie sich über die Ausführung von hierher 
einschlagenden Maßnahmen und Einrichtungen zu äußern; 
3. Anregungen im Interesse der Förderung des Gewerbes zu geben; 
4. die Vertreter des Gewerbestandes zum Eisenbahnrat zu wählen. 
§ 9. 
Der Landesgewerberat tritt auf Anordnung des Ministeriums des Innern oder des 
Landesgewerbeamtes zusammen. 
Er soll berufen werden, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder unter Bezeichnung 
einer in die Zuständigkeit des Landesgewerberats fallenden Beratungsgegenstandes beim Mini- 
sterium um Einberufung nachsucht. 
Die mit der Bearbeitung gewerblicher Fragen betrauten Beamten des Ministeriums, sowie 
diejenigen der Fabrikinspektion, des Landesgewerbeamtes und der gewerblichen Unterrichts- 
anstalten werden zu den Verhandlungen des Landesgewerberats beigezogen, soweit deren Be- 
teiligung für zweckmäßig erachtet wird. 
Zur Erörterung und Vorbereitung einzelner Beratungsgegenstände können Ausschüsse 
gebildet werden, denen es mit Genehmigung des Landesgewerbeamts zusteht, sich durch sach- 
verständige Persönlichkeiten zu ergänzen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.