302 XI.
Die Wahl und Ernennung erfolgt auf die Dauer von drei Jahren; solange eine Neu—
wahl oder -Ernennung nicht erfolgt ist, dauert die Mitgliedschaft auch nach Ablauf der drei
Jahre fort.
Für jedes gewählte Mitglied ist ein Ersatzmann zu wählen, welcher auch bei Verhinderungs-
fällen zur vorübergehenden Stellvertretung einzurufen ist.
Die Wahl seitens der bei den vier Handwerkskammern bestehenden Gesellenausschüsse
erfolgt derart, daß jeweils abwechselnd für eine Wahlperiode bei zwei Handwerkskammern die
zu Mitgliedern, bei den zwei andern Handwerkskammern die zu Ersatzmännern bestimmten
Vertreter gewählt werden.
88.
Aufgabe des Landesgewerberates ist es, die Interessen des nicht in den Handelskammern
vertretenen Gewerbe- und Handelsstandes durch Beratung der Zentralbehörden, insbesondere
des Ministeriums des Innern und des Landesgewerbeamts, in Fragen, die die allgemeinen
Verhältnisse des Gewerbestandes und einzelner Gruppen desselben betreffen, zu fördern.
Dem Landesgewerberat kommt insbesondere zu:
1. auf Veranlassung des Ministeriums oder des Landesgewerbeamts über Fragen, die
sich auf die Förderung des Gewerbes in wirtschaftlicher oder technischer Hinsicht, ins-
besondere auch auf die Heranbildung der Gewerbtreibenden, beziehen, zu beraten und
sich über die Verwendung der für solche Zwecke im Staatsvoranschlag vorgesehenen
Mittel zu äußern;
2. die auf das Gewerbewesen bezüglichen Entwürfe von Gesetzen, Verordnungen und
allgemeinen Weisungen zu begutachten, sowie sich über die Ausführung von hierher
einschlagenden Maßnahmen und Einrichtungen zu äußern;
3. Anregungen im Interesse der Förderung des Gewerbes zu geben;
4. die Vertreter des Gewerbestandes zum Eisenbahnrat zu wählen.
§ 9.
Der Landesgewerberat tritt auf Anordnung des Ministeriums des Innern oder des
Landesgewerbeamtes zusammen.
Er soll berufen werden, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder unter Bezeichnung
einer in die Zuständigkeit des Landesgewerberats fallenden Beratungsgegenstandes beim Mini-
sterium um Einberufung nachsucht.
Die mit der Bearbeitung gewerblicher Fragen betrauten Beamten des Ministeriums, sowie
diejenigen der Fabrikinspektion, des Landesgewerbeamtes und der gewerblichen Unterrichts-
anstalten werden zu den Verhandlungen des Landesgewerberats beigezogen, soweit deren Be-
teiligung für zweckmäßig erachtet wird.
Zur Erörterung und Vorbereitung einzelner Beratungsgegenstände können Ausschüsse
gebildet werden, denen es mit Genehmigung des Landesgewerbeamts zusteht, sich durch sach-
verständige Persönlichkeiten zu ergänzen.