Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1905. (37)

306 XII. 
Landesherrliche Verordnung. 
(Vom 17. Mai 1905.) 
Die Beschaffenheit der Pläne im Verfahren vor den Verwaltungsbehörden betreffend. 
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden, 
Herzog von Zähringen. 
Nach Anhörung Unseres Staatsministeriums haben Wir im Anschluß an Unsere 
Verordnung vom 31. August 1884, das Verfahren in Verwaltungssachen betreffend — Gesetzes- 
und Verordnungsblatt Nr. XXXV Seite 385 ff. — beschlossen und verordnen, wie folgt: 
Soweit nicht in den Gesetzen und Verordnungen weitergehende Anordnungen getroffen 
sind, gelten für die Herstellung von Plänen und Zeichnungen, die nach bestehender Vorschrift 
einem Verfahren der Verwaltungsbehörden zugrunde zu legen oder sonst der Behörde einzu- 
reichen sind, folgende Bestimmungen: 
81. 
Die Pläue müssen von dazu befähigten Personen hergestellt und ebenso wie die dazu 
gehörige Beschreibung jeder einzeln vom Antragsteller und vom Planfertiger unterzeichnet und 
mit Datum versehen sein; die Eingabe, womit die Pläne eingereicht werden, hat die Unter- 
schrift des Antragstellers zu tragen; sie hat ferner die Anzahl der dazu gehörigen Pläne 
anzugeben. Eine Beschreibung (ein Erläuterungsbericht) ist den Plänen beizufügen, wenn dies 
vorgeschrieben ist und so oft es zur Prüfung und Beurteilung der Pläne erforderlich erscheint. 
82. 
Die Pläne sind auf dauerhaftem, nicht brüchigem und nicht zerreißbarem Stoff unter 
Verwendung beständiger Linien- und Farbtöne zu zeichnen; als dauerhafter Stoff gilt gutes 
Zeichenpapier, auch Pausleinwand, ferner sogenanntes eisenfestes Pauspapier (Pauspergament) 
oder durchscheinendes Zeichenpapier. 
Ausgeschlossen sind hektographierte oder mit nichtlichtbeständigen Farben oder nach dem 
gewöhnlichen Lichtpausverfahren hergestellte Pläne. 
§ 3. 
Die Pläne, welche bei den Staatsbehörden aufbewahrt werden sollen, sind in Aktengröße 
(33 cm Höhe und 21 cm Breite) oder in Aktengröße gefaltet vorzulegen. 
Ausnahmsweise, wenn das Zusammenlegen, wie z. B. bei größeren Bebauungsplänen, 
Längenschnitten und dergleichen für die Benützung nicht zweckmäßig ist, dürfen die Pläne 
gerollt werden.
	        
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