16 II.
Vor Genehmigung der Ausscheidung von seiten des Ministeriums dürfen keine Akten
vernichtet werden.
g 28.
Verwertung Nach Genehmigung der Ausscheidung von seiten des Ministeriums des Innern sind die
Verting Akten in der Regel in der Weise zu vernichten, daß sie einem inländischen Gewerbsunternehmer
der aus. zur technischen Verarbeitung als Papiermasse nach den hierüber von dem Verwaltungshof
geschrdenen besonders getroffenen Bestimmungen übergeben werden. Eine sorgfältige Kontrolle hat darüber
Leelohmug zu wachen, daß bei Abgabe, Transport und Verarbeitung der Akten kein Teil derselben zurück-
des behalten oder verschleudert werde.
Negitratur- Dem Registraturbeamten kann nach sorgfältiger Beendigung des Aktenausscheidungs-
geschäfts aus dem Erlös der verkauften Akten und älteren Postwertzeichen eine Vergütung bis
zu 80 Prozent des Reinerlöses nach den hierüber getroffenen Bestimmungen von dem Ver-
waltungshofe gewährt werden.
g 24.
Ausscheidung Postwertzeichen, Siegel und Stempel sind aus den zur Vertilgung bestimmten Akten
vee auszuschneiden und nach den Anordnungen des Verwaltungshofes zu verwerten.
Im übrigen ist es zur Erhaltung der für das Generallandesarchiv oft wichtigen Siegel
und Stempel, sowie zur Verhütung von Beschädigungen der Akten verboten, aus den beim
Bezirksamte verbleibenden Akten und insbesondere auch aus den an das Generallandesarchiv
abzuliefernden Akten Postwertzeichen, Siegel oder Stempel herauszuschneiden.
g 25.
Die Bibliothel. Die Bibliothek ist als Bestandteil der Registratur zu betrachten; ihre Ordnung gehört
zu den Dienstobliegenheiten des Registraturbeamten.
Die Ordnung der Bibliothek hat, soweit nicht die zum dienstlichen Gebrauche ständig in
den Geschäftszimmern der Beamten aufbewahrten Bücher, Gesetzes- und Verordnungsblätter
u. s. w. außer Betracht bleiben, nach Maßgabe der vom Verwaltungshofe herausgegebenen
Vorschriften über Führung der Amtsinventarien zu geschehen. Drucksachen, welche nicht in
das Inventar eingetragen sind, werden nach Art und Beschaffenheit zusammengebunden und
mit Stirnschildern versehen, so daß deren Aufsuchen leicht möglich ist. Landtagsdrucksachen
sind, soweit sie nicht zu den Normalakten genommen werden, nach jeder Landtagsperiode
zusammenzuheften und wie die übrigen Drucksachen aufzubewahren.
Finden sich in der Bibliothek veraltete Ausgaben von Büchern, die für den Dienst ent-
behrlich sind, so ist ein Verzeichnis hierüber der Hof= und Landesbibliothek mit der Anfrage
mitzuteilen, ob die Einsendung dorthin gewünscht wird. Gegebenenfalls können wertlose Bücher
mit den ausgeschiedenen Akten vertilgt werden.