322 XIV.
3. im Feldzug 1870/1871 in der Zeit vom 16. Juli 1870 bis zum 2. März 1871 die
Grenze von Frankreich zu kriegerischen Zwecken überschritten haben.
Von früheren Angehörigen der Marine sind insbesondere als Kriegsteilnehmer anzusehen
diejenigen, welche
1. am 27. Juni 1849 an dem Gefechte des für den Kriegszweck ausgerüsteten Post-
dampfschiffs „Preußischer Adler“ mit der dänischen Kriegsbrigg „St. Croix“ oder am
7. August 1856 an dem Gefechte gegen die Riffpiraten bei Tres Forcas beteiligt
gewesen sind,
im Jahre 1864 zwischen dem 1. Februar und dem 2. August einschließlich zu den
Besatzungen nachstehender Schiffe gehört haben:
der Korvetten „Arcona“, „Nymphe"“ und „Vineta“,
der Segelfregatte „Niobe“,
der Avisos „Grille", „Loreley“, „Pr. Adler“,
der Kanonenboote „Basilisk“, „Blitz“, „Camäleon“, „Comet", „Cyclop“, „Delphin“,
„Fuchs“, „Habicht“", „Hay“, „Hyäne“, „Jäger"“, „Natter", „Pfeil“, „Sala-
mander“, „Schwalbe“, „Scorpion“, „Sperber“, „Tiger“, „Wespe“, „Wolf“,
sowie der in der Ostsee in Dienst gestellten 18 Kanonenschaluppen und 4 Kanonen-
jollen,
3. im Jahre 1866 zur Besatzung des Panzerfahrzeugs „Arminius“", des Avisos „Loreley“,
der Dampfkanonenboote „Cyclop“ und „Tiger“ zwischen dem 15. und 21. Juni
einschließlich gehört haben,
4 in den Jahren 1870/1871 zu den Besatzungen nachstehender Schiffe zu nachbenannten
Zeiten gehört haben:
„König Wilhelm“, „Kronprinz“, „Friedrich Karl“ am 5. August und 11. Sep-
tember 1870,
„Arminius“ am 24. August und 11. September 1870,
Dampfer „Cuxhaven“ am 13. August 1870,
„Elisabeth“, „Pr. Adler“, „Camäleon“, „Tiger“ am 5. September 1870,
„Arcona“, „Nymphe“, „Augusta“, „Grille“, „Falke“, „Basilisk“, „Comet“, „Juchs“,
„Hay“, „Schwalbe", „Sperber“, „Prinz Adalbert“, „Wolf“, „Cyclop“, „Habicht",
„Jäger“, „Pfeil“, „Hyäne“, „Natter“, „Wespe“, „Blitz“, „Drache“, „Sala-
mander“, „Meteor“, Dampfer „Holsatia“ zwischen dem 17. Juli 1870 und dem
2. März 1871 einschließlich,
oder sich bei den nach Frankreich entsendet gewesenen Marine-Abteilungen befunden
haben.
§ 2.
Als nicht ehrenvoll gilt die Teilnahme an einem Feldzuge nur dann, wenn ein Kriegs-
teilnehmer wegen einer im Kriege begangenen Straftat mit Ehrenstrafen belegt worden ist.
Einen Anhalt dafür, ob die Teilnahme ehrenvoll war, wird im allgemeinen der Besitz der
für den betreffenden Feldzug gestifteten oder verliehenen Kriegsdenkmünze gewähren.