324 XIV.
86.
Bei Prüfung der Frage, ob ein Antragsteller nach seiner Lebensführung der beabsichtigten
Fürsorge als unwürdig anzusehen ist (Artikel III § 2 zu b), hat sein politisches Verhalten
außer Betracht zu bleiben. «
Ob ein Antragsteller wegen Bestrafung als der Fürsorge unwürdig anzusehen ist, hängt
von der Art und Schwere der Straftat sowie von der Zeit ihrer Begehung und der späteren
Lebensführung ab.
7.
Die Entscheidung über die Unterstützungsbedürftigkeit und die Würdigkeit des Antrag-
stellers soll nicht ohne Anhörung der zuständigen Ortsbehörde erfolgen.
Die Äußerung der Ortsbehörde muß sich insbesondere einerseits auf das etwa vorhandene
Vermögen des Antragstellers, seine Einkommensquellen und die Verhältnisse seiner unterhalts-
verpflichteten Verwandten, anderseits auf seinen Schuldenstand und die Verhältunisse seiner
unterhaltsberechtigten Verwandten erstrecken. Sie soll auch möglichst angeben, welches
Gesamteinkommen unter Berücksichtigung aller bei dem Antragsteller in Betracht kommenden
Verhältnisse nach den Verwaltungsgrundsätzen oder der Ubung am Wohnorte für ausreichend
erachtet wird, um eine Inanspruchnahme der Armeupflege auszuschließen.
88.
Soweit die Militärpapiere des Antragstellers keine Auskunft geben, ist eine Außerung
des zuständigen Bezirkskommandos darüber herbeizuführen:
1. ob der Antragsteller an dem Feldzuge von 1870/1871 oder an einem von deutschen
Staaten vor 1870 geführten Kriege ehrenvollen Anteil genommen hat (Artikel! Ziffer 3),
2. ob er aus Reichsmitteln gesetzliche Invalidenpension oder eine sonstige entsprechende
Zuwendung bezieht (Artikel III § 2 zu a),
3 ob er sich vor dem Feinde ausgezeichnet hat (Artikel III § 3 zua).
89.
Die Entscheidung, ob Erwerbsunfähigkeit vorliegt, soll, soweit das Gutachten eines Arztes
als notwendig erachtet wird, möglichst nur auf Grund der Bescheinigung eines beamteten Arztes
erfolgen, die erkennen lassen muß, daß die im § 4 angegebenen Gesichtspunkte beachtet sind.
8 10.
über die Bewilligung der Beihilfe, insbesondere darüber, wer im Einzelfall als Kriegs-
teilnehmer anzusehen ist, entscheidet die Regierung desjenigen Bundesstaats, in welchem der
Antragsteller zur Zeit der Einreichung des Antrags seinen Wohnsitz oder dauernden Auf-
enthalt hat, in Ermangelung eines Wohnsitzes oder dauernden Aufenthalts die Regierung
desjenigen Bundesstaats, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt.
Die Landesregierungkann die Entscheidung einer ihr unterstellten staatlichen Behörde übertragen.