Nr. XV. 327
Gesetzes- und Verordnungs-Wlatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Dienstag den 4. Juli 1905.
Inhalt.
Landesherrliche Verordnung: die Vorzugs und Unterpfandsrechte in der Gemeinde Kürnbach betressend.
Landesherrliche Verordunung.
(Vom 16. Juni 1905.)
Die Vorzugs= und Unterpfandsrechte in der Gemeinde Kürnbach betreffend.
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden,
Herzog von Zähringen.
Auf Antrag Unseres Justizministeriums und nach Anhörung Unseres Staatsministeriums
haben Wir auf Grund des §3 des Gesetzes vom 28. Oktober 1904, die Auflösung des zwischen
Baden und Hessen bestehenden Kondominats über die Gemeinde Kürnbach betreffend (Gesetzes-
und Verordnungsblatt Seite 423), beschlossen und verordnen, was folgt:
Die Bestimmungen des § 17 Absatz 1 bis Absatz 4 Satz 1 und des § 20 Absatz 2 des
Gesetzes vom 29. März 1890, die Vorzugs= und Unterpfandsrechte betreffend, werden hiermit
für die Gemeinde Kürnbach mit der Abänderung in Kraft gesetzt, daß an Stelle des dort
genannten 1. Jannar 1894 der 1. Jannar 1906 tritt.
Gegeben zu Schloß Baden, den 16. Juni 1905.
Triedrich.
Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl:
Hardeck.
von Dusch.
Druck und Verlag von Malsch & Vogel in Karlsruhe.
Gesetzes und Verordunngsblatt 1005