Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1905. (37)

XVI. 331 
Gewerbegericht zzz Jahr 
  
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Darstellung 
der 
Organisation und Tätigkeit des Gewerbegerichts 
im Jahre 
für die Zwecke der Reichsstatistik. 
Vollzugsanleitung. 
Die zur Fertigung dieser Darstellung erforderlichen Zahlen sind den vom Gewerbegerichte gemäß der 
Verordnung vom 3. Mai 1902 geführten Tabellen 
der Rechtsprechung, 
der Tätigkeit als Einigungsamt, 
der Gutachten und Anträge 
zu entnehmen. 
In den Spalten 3 bis 20 sind die aus den Vorjahren stammenden aber erst im Geschäftsjahre 
erledigten Sachen mit roter Tinte, die neu anhängig gewordenen Sachen mit schwarzer Tinte dar- 
zustellen. 
In Spalte 21 sind auch die Fälle des § 64 des Gewerbegerichtsgesetzes (nachträgliche Anrufung des 
Einigungsamtes auch seitens des anderen Teils) zu zählen. Die Summe der Spalten 21 bis 23 
wird in der Regel gleich sein jener der Spalten 24 bis 26. Eine etwaige Differenz der Summe der 
Spalten 27 bis 29 gegen Spalte 25 wird diejenigen Fälle bedeuten, in denen keiner der beiden Teile 
seine Unterwerfung unter den Schiedsspruch erklärt hat. 
In die Bemerkungsspalte ist z. B. einzutragen, ob das Gewerbegericht nur während eines Teils des 
Jahres tätig war. Auch ist darin die Zahl der Fälle anzugeben, deren Erledigung nicht unter die 
Spalten 6 bis 10 fällt (z. B. Zurücknahme der Klage, Erklärung der Unzuständigkeit, Beruhenlassen 
und dergleichen), sowie die Zahl derjenigen Fälle, bei denen der Wert des Streitgegenstandes 
(Spalte 16 bis 19) nicht ermittelt worden ist. 
Eine Darstellung nach diesem Formular ist alljährlich im Januar unmittelbar dem Justizministerium 
vorzulegen. 
Formular 4 zur Verordnung vom 3. Mai 1902, betreffend die Statistik der gewerblichen Streitigkeiten, Gesetzes= und 
Verordnungsblatt Seite 73 ff. (vergleiche auch Bekanntmachung des Großherzoglichen Ministeriums der Justiz, des Kultus 
und Unterrichts vom 30. Juni 1905, Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 340.
	        
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