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Gewerbegericht zzz Jahr
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Darstellung
der
Organisation und Tätigkeit des Gewerbegerichts
im Jahre
für die Zwecke der Reichsstatistik.
Vollzugsanleitung.
Die zur Fertigung dieser Darstellung erforderlichen Zahlen sind den vom Gewerbegerichte gemäß der
Verordnung vom 3. Mai 1902 geführten Tabellen
der Rechtsprechung,
der Tätigkeit als Einigungsamt,
der Gutachten und Anträge
zu entnehmen.
In den Spalten 3 bis 20 sind die aus den Vorjahren stammenden aber erst im Geschäftsjahre
erledigten Sachen mit roter Tinte, die neu anhängig gewordenen Sachen mit schwarzer Tinte dar-
zustellen.
In Spalte 21 sind auch die Fälle des § 64 des Gewerbegerichtsgesetzes (nachträgliche Anrufung des
Einigungsamtes auch seitens des anderen Teils) zu zählen. Die Summe der Spalten 21 bis 23
wird in der Regel gleich sein jener der Spalten 24 bis 26. Eine etwaige Differenz der Summe der
Spalten 27 bis 29 gegen Spalte 25 wird diejenigen Fälle bedeuten, in denen keiner der beiden Teile
seine Unterwerfung unter den Schiedsspruch erklärt hat.
In die Bemerkungsspalte ist z. B. einzutragen, ob das Gewerbegericht nur während eines Teils des
Jahres tätig war. Auch ist darin die Zahl der Fälle anzugeben, deren Erledigung nicht unter die
Spalten 6 bis 10 fällt (z. B. Zurücknahme der Klage, Erklärung der Unzuständigkeit, Beruhenlassen
und dergleichen), sowie die Zahl derjenigen Fälle, bei denen der Wert des Streitgegenstandes
(Spalte 16 bis 19) nicht ermittelt worden ist.
Eine Darstellung nach diesem Formular ist alljährlich im Januar unmittelbar dem Justizministerium
vorzulegen.
Formular 4 zur Verordnung vom 3. Mai 1902, betreffend die Statistik der gewerblichen Streitigkeiten, Gesetzes= und
Verordnungsblatt Seite 73 ff. (vergleiche auch Bekanntmachung des Großherzoglichen Ministeriums der Justiz, des Kultus
und Unterrichts vom 30. Juni 1905, Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 340.