Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1905. (37)

Nr. XVII. 335 
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt 
für das Großherzogtum Baden. 
Ausgegeben zu Karlsruhe, Montag den 31. Juli 1905. 
Jnhalt. 
Landesherrliche Verordnungen: die Berechtigung der Mittelschulen betreffend; die Landtagswahlen betreffend. 
Verordnung: des Ministeriums des Innern: den Vollzug des Landtagswahlgesehbes betreffend. 
Landesherrliche Verordnung. 
Die Berechtigung der Mittelschulen betreffend. 
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden, 
Herzog von Zähringen. 
Auf Antrag Unseres Ministeriums der Justiz, des Kultus und Unterrichts und nach 
Anhörung Unseres Staatsministeriums verordnen Wir hiermit, was folgt: 
„Der Besitz des vor dem Beginn des Studiums erlangten Reifezeugnisses eines 
deutschen Gymnasiums, Realgymnasiums oder einer deutschen Oberrealschule berechtigt 
zur Zulassung zu allen Prüfungen für den höheren Staatsdienst. Die Ablegung 
einer Ergänzungsprüfung (vergleiche § 73 der Verordnung vom 2. Oktober 1869, 
den Lehrplan, die Schulordnung und die Abiturienteuprüfung betreffend, in der 
Fassung der Verordnung vom 3. April 1884, die Reifeprüfung der Gymnasien 
betreffend, sowie § 34 der Verordnung vom 27. März 1895, den Lehrplan der 
Oberrealschulen und Realschulen und Ordnung der Reifeprüfungen an denselben 
betreffend)) wird von den Abiturienten der Realgymnasien und Oberrealschulen für 
die Zulassung zu den genannten Prüfungen nicht mehr verlangt. 
Behufs Durchführung dieses Grundsatzes ist die Revision der bestehenden 
Prüfungsordnungen für den höheren öffentlichen Dienst alsbald in Angriff zu nehmen 
und durchzuführen. Soweit für das Studium die Kenntnis der alten Sprachen 
erforderlich ist, werden die Prüfungsordnungen bestimmen, in welcher Weise diese 
Kenntnis zu erwerben und nachzuweisen ist. Die Übergangsbestimmungen werden 
ebenfalls in den einzelnen Prüfungsordnungen getroffen werden.“ 
Gegeben zu St. Moritz, den 22. Juli 1905. 
Friedrich. 
Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl: 
Hardeck. 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1905. 49 
  
  
  
(Vom 22. Juli 1905.) 
von Dusch.
	        
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