336 XVII.
Landesherrliche Verordnung.
(Vom 22. Juli 1905.)
Die Landtagswahlen betreffend.
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden,
Herzog von Zähringen.
Nach Anhörung Unseres Staatsministeriums haben Wir zum Vollzug der Gesetze vom
24. August v. J., betreffend das Verfahren bei den Wahlen zur Ständeversammlung und
betreffend die Wahlkreiseinteilung für die Wahlen zur zweiten Kammer der Ständeversammlung
(Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 347 und 362), beschlossen und verordnen, wie folgt:
§ 1.
(Zu § 21 des Landtagswahlgesetzes.)
Für die Wahl der von den Handelskammern zu wählenden Abgeordneten zur ersten
Kammer werden nachstehende drei Wahlkreise gebildet:
Der erste Wahlkreis besteht aus den Handelskammern in Konstanz, Villingen, Freiburg
und Schopfheim,
der zweite Wahlkreis aus den Handelskammern in Karlsruhe, Pforzheim und Lahr,
der dritte Wahlkreis aus den Handelskammern in Mannheim und Heidelberg.
Der Wahlort ist für den ersten Wahlkreis Freiburg, für den zweiten Wahlkreis Karls-
ruhe, für den dritten Wahlkreis Mannheim.
82.
(Zu § 26 des Landtagswahlgesetzes.)
Für die Wahl der von den Städten der Städteordnung in die erste Kammer zu wählenden
Oberbürgermeister werden nachstehende zwei Wahlkreise gebildet:
Der erste Wahlkreis umfaßt die Städte Konstanz, Freiburg, Lahr, Offenburg und Baden,
der zweite Wahlkreis die Städte Karlsruhe, Pforzheim, Bruchsal, Heidelberg und Mannheim.
Der Wahlort ist für den ersten Wahlkreis Freiburg, für den zweiten Wahlkreis Mannheim.
(Zu § 2 Absatz 2 des Wahlkreisgesetzes.)
Die mehr als einen Abgeordneten zur zweiten Kammer wählenden Städte werden nach
Anhörung der Stadträte in nachstehender Weise in besondere Wahlkreise eingeteilt:
I. Mannheim.
58. Wahlkreis: Manheim (Stadt) I.
Die Gemarkung rechts des Neckars mit Ausnahme des zum II. Wahlkreis gehörigen
Gebiets zwischen dem Neckar und der Mittelachse der Laurentius-, Waldhof= und Käfertaler-
straße bis zur Friedrichsbrücke.