XVII. 339
65. Wahlkreis: Heidelberg (Stadt) II.
Der südliche Stadtteil, begrenzt im Norden vom Neckar von der östlichen Gemarkungs=
grenze bis zum Karlstor, von da ab von der Hauptstraße und der Bergheimerstraße — jeweils
bis zur Mittelachse dieser Straßen.
V. Pforzheim.
47. Wahlkreis: Pforzheim (Stadt) I.
Der nördliche Stadtteil, begrenzt im Süden durch die alte Dietlinger Landstraße und die
westliche Karl-Friedrichstraße bis zur Einmündung der Belfortstraße, weiterhin südlich begrenzt
von dem Enzfluß, vom Wehr des oberen Hammerwerks ab bis zur östlichen Gemarkungsgrenze,
einschließlich der nördlichen Seite der alten Dietlinger Landstraße und der westlichen
Karl-Friedrichstraße,
jedoch mit Ausschluß der Brühlstraße, der Kirchgasse, der Hammer= und Hillerwörthstraße,
der Gymnasiumsstraße östlich der Altstädterstraße, der Moltke-, Schlachthof= und Ostendstraße.
48. Wahlkreis: Pforzheim (Stadt) ll.
Der südliche Stadtteil, begrenzt im Norden durch die alte Dietlinger Landstraße, die
westliche Karl-Friedrichstraße bis zur Einmündung der Belfortstraße und die Enz vom Wehr des
oberen Hammerwerks ab bis zur östlichen Gemarkungsgrenze,
einschließlich der südlichen Seite der alten Dietlinger Landstraße und der westlichen
Karl-Friedrichstraße und mit Einschluß der Brühlstraße, der Kirchgasse, der Hammer= und
Hillerwörthstraße, der Gymnasiumsstraße östlich der Altstädterstraße, der Moltke-, Schlachthof
und Ostendstraße.
84.
(Zu 8 74 des Landtagswahlgesetzes.)
Die Ziffer 18 Unserer Verordnung vom 5. August 1884, die Verwaltungsrechts-
pflege betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 369), erhält folgende Fassung:
18 u#. über die Stimmberechtigung bei Wahlen zur ersten Kammer das Ministerium
des Innern;
b. über die Stimmberechtigung bei Wahlen zur zweiten Kammer der Bezirksrat.
Gegeben zu St. Moritz, den 22. Juli 1905.
Friedrich.
Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl:
Hardeck.
Schenkel.