Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1905. (37)

344 XVII. 
Aufgestellt , den len 19 
Der Gemeinde-(Stadt-)rat. 
(Unterschrift.) 
Abgeschlossen!) 
den ten 19 
Der Gemeinde-(Stadt-rat. 
(Unterschrift.) 
Idie vorstehende Wählerliste) — 
Daß 1 das Hauptexemplar der vorstehenden Wählerliste)) — 
nach vorgängiger ortsüblicher Bekanntmachung vom ten 19 bis 
zum ten 19 zu jedermanns Einsicht ausgelegen hat, sowie daß 
die Abgrenzung der Wahlbezirke, die Namen der Mitglieder der Wahlkommission, die Wahl- 
lokale, Tag und Stunde der Wahl mit der Einladung der Wahlberechtigten mindestens acht 
Tage vor dem Wahltermine in ortsüblicher Weise bekannt gemacht worden sind, wird hier- 
durch bescheinigt. 
„den ten 19 
Der Gemeinde-(Stadt-)rat. 
(Siegel.) (Unierschrift.) 
Zur Beurkundung des Zur Beurkundung des Zur Beurkundung des Zur Beurkundung des 
Abstimmungsvermerks Abstimmungsvermerks Abstimmungsvermerks Abstimmungsvermerks 
(Spalte 7) (Spalte 8) (Spalte 9) (Spalte. 10) 
, den ien 19 „den icun 19 „ den ien 19 , den #n 19 
Die Wahlkommission: Die Wahlkommission: Die Wahlkommission: Die Wahlkommission: 
(Unterschrist.) (Unterschrift.) (Unterschrift.) (Unterschrift.) 
!) Auf dem Exemplar, welches der Wahlvorsteher erhält, ist hinzuzusetzen: 
„mit der amtlichen Bescheinigung, daß das gegenwärtige Exemplar mit dem Hauptexemplar der Wählerliste 
völlig übereinstimmt", 
*) Das Nichtzutreffende ist zu durchstreichen.
	        
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