348 XVII.
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weil die Stimmzettel nicht von weißem Papier waren (8 56 Ziffer 2
des Landtagswahlgesetzes),
die Stimmzettel Nr.
4. weil die Stimmzettel mit einem Kennzeichen versehen waren (§ 56
Ziffer 3 des Landtagswahlgesetzes),
die Stimmzettel Nr.
weil die Stimmzettel keinen oder keinen lesbaren Namen enthielten
(§ 56 Ziffer 4 des Landtagswahlgesetzes),
die Stimmzettel Nr.
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weil aus den Stimmzetteln die Person des Gewählten nicht unzweifelhaft
zu erkennen war (§ 56 Ziffer 5 des Landtagswahlgesetzes),
die Stimmzettel Nr.
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.l weil die Stimmzettel auf eine nicht wählbare Person lauteten (§ 56
Ziffer 6 des Landtagswahlgesetzes),
die Stimmzettel Nr.
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weil die Stimmzettel eine Verwahrung oder einen Vorbehalt gegenüber
dem Gewählten enthielten (§ 56 Ziffer 7 des Landtagswahlgesetzes),
die Stimmzettel Nr.
Außer Berücksichtigung mußten gemäß § 56 Absatz 2 des Landtags-
wahlgesetzes Umschläge gelassen werden, in denen mehrere auf verschiedene
Personen lautende Stimmzettel enthalten waren, nämlich die Umschläge Nr.
Wird durchstrichen,
. soweit die
Mehrere gleichlautende Stimmzettel fanden sich in den Umschlägen Nr bezeichnelen Fälle
nicht vorgelommen
sind.
und wurden je als ein Stimmzettel gezählt.
Keine Stimmzettel fanden sich in den Umschlägen Nr.