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Anlage 9.
Verzeichnis
der für die
urücstellung
er im Aus-
lande lebenden
Militär-
pflichtigen
zuständigen
Kaiserlichen
Behörden.
XVIII.
für die im Auslande lebenden Militärpflichtigen:
durch die Berufskonsuln und, soweit die Militärpflichtigen nicht im Amtsbezirk
eines solchen leben, durch die Gesandten des Reichs. Der Reichskanzler kann diese
Befugnis auch einem Wahlkonsul oder einer besonderen Kommission, die auf seine
Anordnung am Amtssitz eines Konsuls oder eines Gesandten des Reichs gebildet ist,
übertragen.“)
Von jeder Zurückstellung ist die heimatliche Ersatzkommission (§ 25, 4) zu benachrichtigen.“
An den Schluß der Seite tritt nachstehende Anmerkung:
„“) In Anlage 5 ist ein Verzeichnis der zurzeit zuständigen Behörden nach-
richtlich beigefügt.“
§ 37.
Die Ziffer 2 erhält folgende Fassung:
„Militärpflichtige, auf welche auch noch in ihrem fünften Militärpflichtjahre
die Bestimmungen des § 30, 1 und 3 Anwendung finden, sind vom Dienste im
Heere und in der Marine auszuschließen, sofern ihre Einstellung bis zum 1. Februar
des nächstfolgenden Kalenderjahres nicht mehr erfolgen kann.“
8 42.
In Ziffer 1 ist hinter b einzufügen:
„c) wenn sie römisch-katholischer Konfession sind, die Subdiakonatsweihe empfangen haben
und durch glaubhafte ärztliche Zeugnisse nachweisen, daß sie tauglich sind (§ 40, 3a).“
Ziffer c wird (d.
Als Ziffer e ist aufzunehmen:
„c) wenn sie durch ein von dem zuständigen Konsul, in den deutschen Schutzgebieten von
dem Gouverneur oder Landeshauptmann ausgestelltes oder hinsichtlich der Richtigkeit
bescheinigtes Zeugnis nachweisen, daß sie an einem der nachstehenden Fehler oder
Gebrechen leiden: Gemütskrankheit, Blödsinn, allgemeine Körperverkrüppelung, Verlust
größerer Gliedmaßen, Verlust der Augen, der Nase oder auffallendes Mindermaß.)“
An den Schluß der Seite tritt folgende Anmerkung:
„“) Das Mindestmaß für die Armee beträgt 1,54 m. Für Mannschaften der see-
männischen und halbseemännischen Bevölkerung ist ein Mindestmaß nicht vorgeschrieben.“
In Ziffer 2 und 3 ist für „(Ziffer 1a und b)“ zu setzen:
„(Ziffer 1a bis (c).“
§ 46.
In Ziffer 6 wird folgender dritter Absatz eingefügt:
„Es ist schon bei Aufstellung der Rekrutierungsstammrollen festzustellen, ob der
Militärpflichtige zur seemännischen oder halbseemännischen Bevölkerung (§ 23) gehört
oder früher gehört hat und somit zum Dienste in der Marine verpflichtet ist.“
Das Anmerkungszeichen im ersten Absatz und die zugehörige Anmerkung sind zu streichen.