Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1905. (37)

XVIII. 363 
prüft sein will (Anlage 2 § 1), und ferner ob, wie oft und wo er sich der Prüfung 
vor einer Prüfungskommission bereits unterzogen hat. Auch hat der sich Meldende 
einen selbstgeschriebenen Lebenslauf beizufügen." 
8 90. 
In Ziffer 23 tritt hinter „der zweiten Klasse“ ein Anmerkungszeichenf) und an den 
Schluß der Seite folgende Anmerkung: 
„) d. h. der einjährige erfolgreiche Besuch der Unter-Sekunda (nach weit ver- 
breiteter Bezeichnung) bei Vollanstalten.“ 
In Ziffer 2b tritt hinter „der ersten Klasse“ ein Anmerkungszeichenft) und an den 
Schluß der Seite folgende Anmerkung: 
„##) d. h. der einjährige erfolgreiche Besuch der obersten Klasse bei sieben- 
stufigen Nichtvollanstalten." 
In Ziffer 2c wird hinter „Reifeprüfung“: „(Schlußprüfung)“ eingefügt. 
In Ziffer 4 Absatz 1 werden die Worte „Reifezeugnisse für die erste Klasse“ ersetzt 
durch: „Zeugnisse der Reife für die erste Klasse". 
In Ziffer 4 Absatz 2 wird hinter „Reifezeugnissen“ eingeschaltet: „(Zeugnissen über die 
bestandene Schlußprüfung)“. 
Ziffer 8 ist zu streichen. 
8 91. 
An Stelle der Ziffer 3 treten die folgenden Ziffern 3 und 4: 
„3. Besteht ein Bewerber die Prüfung nicht, so ist eine einmalige Wiederholung zulässig. Ist 
auch diese erfolglos, so darf der Bewerber nur in ganz besonderen Ausnahmefällen von der 
Ersatzbehörde dritter Instanz zum dritten Male zur Ablegung der Prüfung zugelassen werden. 
Die wiederholte Zulassung ist nur statthaft, wenn die Prüfung vor dem 1. April 
des Kalenderjahrs, in dem der Bewerber das 20. Lebensjahr vollendet, abgehalten werden 
kaun. Ausnahmen hiervon können durch die Ersatzbehörde dritter Instanz bewilligt 
werden (§ 89, 7). e 2 
4. Über die Prüfung selbst siehe Anlage 2.“ sd 
8 94. ahrunen 
einjährig- 
Absatz 3 der Ziffer 1 ist zu streichen. freiwilligen 
Der erste Absatz der Ziffer 2 erhält folgenden Zusatz: 
„In begründeten Ausnahmefällen darf diese Frist im Interesse der Bewerber bis 
zu einem halben Jahre vor dem Einstellungstermine durch die Generalkommandos 
verlängert werden."“ 
8 103. 
Der 4. Absatz der Ziffer 7 ist zu streichen. 
In dem 4. Absatze der Ziffer 10 ist hinter „Fabriken“ ein Anmerkungszeichen zu setzen.) 
ienste.
	        
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