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Beamten u. s. w. mit denen der normalspurigen Eisenbahnen erfolgen. Bezügliche
Anträge werden an das Reichs-Eisenbahnamt gerichtet und von diesem im Einver—
nehmen mit dem Chef des Generalstabs der Armee entschieden.“
In Ziffer 4 ist als neuer Absatz anzufügen:
„Auch dürfen, soweit es die militärischen Interessen erfordern, die Offiziere und Mann-
schaften der Berufsfeuerwehren in den Festungen ohne weiteres von der Einberufung zu den
Truppen befreit werden.“
§ 126.
In Ziffer 1 wird zwischen dem ersten und zweiten Absatze folgender Absatz eingefügt:
„Die Listen sind nach Bezirkskommandos getrennt aufzustellen."“
127.
Im letzten Absatze der Ziffer 3 ist zu streichen:
„an den Chef des Generalstabs der Armee oder zutreffenden Falles".
Hinter § 128 ist einzufügen:
„§ 129.
Zurückstellung der im Frieden bei den Bekleidungsämtern beschäftigten
dienstpflichtigen sowie der als ausgebildet dem Landsturme zweiten Auf-
gebots angehörigen Zivilhandwerker vom Waffendienste.
1. Zu den nach § 125, 3c vom Waffendienste zurückzustellenden Personen gehören sämtliche
bei den Bekleidungsämtern beschäftigten Zivilhandwerker.
2. Die Zurückstellung dieser Handwerker ist im Januar jedes Jahres unter Übersendung
einer nach Muster 24 aufgestellten Liste von den Bekleidungsämtern bei den Bezirks-
kommandos für das nächste Mobilmachungsjahr zu beantragen.
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unter Benutzung des Musters 24 am 1. eines jeden Monats mitzuteilen.
4 Über die Verwendung der nach Eintritt einer Mobilmachung etwa entbehrlich werdenden ligen Zivil-
« handnuu er der
Bekleidungs-
ämter.
Zivilhandwerker trifft das zuständige stellvertretende Generalkommando Bestimmung.
Muster 6.
Spalte 13 lautet:
„Körperliche Fehler nach Angabe des Arztes.“
In der Anmerkung 3 ist für „bezeichnet“ zu setzen:
„bezeichnet und sind sämtlich für jedes Musterungsjahr aufzuführen."“
In der Anmerkung 5 ist zu streichen:
„In den Küsten-Aushebungsbezirken“
und dafür zu setzen:
„Es“.
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1905.
Veränderungen zu dieser Liste sind den Bezirkskommandos von den Bekleidungsämtern er
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