XVIII. 369
Anlage 2.
8 16 lautet:
„ 16.
Auch im Falle der Wiederholung erstreckt sich die Prüfung nicht bloß auf diejenigen
Gegenstände, in welchen der Prüfling bei der vorhergehenden Prüfung hinter den Anfor—
derungen zurückgeblieben ist, sondern auf sämtliche Prüfungsgegenstände der 88 1 und 2.“
Anlage 4
erhält folgende Fassung:
„Anlage 4 zu § 106.
Zusammenstellung
derjenigen Bestimmungen, welche in Bezug auf die Militärverhältnisse Anzumusternder (vergleiche
„
S
St
88§ 7 und 133 der Seemannsordnung vom 2. Juni 1902) zu beachten sind.
Die Militärpflicht beginnt mit dem 1. Januar des Kalenderjahres, in welchem der
Wehrpflichtige das 20. Lebensjahr vollendet, und dauert so lange, bis über die
Dienstpflicht der Wehrpflichtigen endgültig entschieden ist. (§ 22, 2 der Wehrordnung.)
Junge Leute, welche sich noch nicht im militärpflichtigen Alter befinden, dürfen für
eine über den Zeitpunkt des Eintritts in dieses Alter hinausliegende Zeit nur dann
angemustert werden, wenn sie eine Bescheinigung des Zivilvorsitzenden der Ersatz-
kommission ihres Gestellungsorts darüber beibringen, daß ihrer Abwesenheit für die
beabsichtigte Dauer gesetzliche Hindernisse nicht entgegenstehen. (§ 107 der Wehr-
ordnung.)
3. Junge Leute, welche das militärpflichtige Alter bereits erreicht oder überschritten haben
dürfen nur für die Dauer der ihnen bewilligten Zurückstellung angemustert werden
(§ 108, 4 beziehungsweise §§ 29 und 33, 9 der Wehrordnung.)
Der Anmnsterung von Mannschaften, welche sich im Besitz eines Ausschließungs-,
Ausmusterungsscheins, Ersatzreservepasses, Marine-Ersatzreservepasses oder Landsturm-
scheins befinden, oder welche durch Entlassungspapiere nachweisen können, daß sie ihrer
aktiven Dienstpflicht genügt haben oder aus allen Militärverhältnissen ausgeschieden
sind, steht aus militärischen Rücksichten kein Hindernis entgegen.
. Mannschaften der Reserve, Marinereserve, Landwehr, Seewehr, Ersatzreserve und
Marine-Ersatzreserve sind bei Anmusterungen vor den Seemannsämtern von der
Abmeldung bei der Kontrollstelle (§ 113, 1 der Wehrordnung) entbunden.
Dieselben müssen sich jedoch spätestens innerhalb 14 Tagen, für den Fall einer
Mobilmachung innerhalb 48 Stunden, nach im Inland erfolgter Abmusterung, bei
welcher die Mannschaften hierüber durch die Seemannsämter zu belehren sind, unter