Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1905. (37)

XVIII. 371 
auch durch Familienangehörige, jedoch stets nur unter Beibringung der Abmusterungs- 
bescheinigung, bewirkt werden. 
Bei eintretender allgemeiner Mobilmachung haben alle Militärpflichtigen (Ziffer 1) 
und sämtliche Mannschaften des Beurlaubtenstandes des Heeres und der Marine, welche 
sich auf See oder im Auslande befinden, so schnell als möglich in das Inland zurück- 
zukehren und sich bei der nächsten Kontrollstelle zu melden. (§8 29, 8 und 111, 2 
der Wehrordnung.) 
Die gleiche Verpflichtung zur sofortigen Rückkehr von See oder aus dem Aus- 
lande liegt, sofern bei ausbrechendem Kriege durch Kaiserliche Verordnung der Land- 
sturm aufgerufen wird, allen hiervon betroffenen Mannschaften ob. (§ 100, 3 der 
Wehrordnung.) 
Demgemäß haben sich bei Ausbruch eines Krieges alle vorerwähnten Mann- 
schaften schleunigst bei dem nächsten deutschen Konsulat Auskunft über die Art der 
angeordneten Mobilmachung und Rat über ihr Verhalten zu erbitten. Dasselbe wird 
auch behufs etwaiger Auflösung des Heuervertrags, und wenn dem Betreffenden Fahr- 
gelegenheit oder Geldmittel zur Rückreise fehlen, das weitere veranlassen. Bei dem 
bezüglichen Antrage sind die Seefahrts= und etwaige Militärpapiere vorzulegen. 
Wer an der pünktlichen Rückkehr verhindert sein sollte, hat sich hierüber durch 
Konsulats= oder sonstige zuverlässige Bescheinigungen auszuweisen, widrigenfalls er 
Strafe nach der Strenge der Gesetze zu gewärtigen hat. 
10. Da sich wehrpflichtige Deutsche über den Zeitpunkt des Eintritts in das militär- 
pflichtige Alter hinaus auf fremden Schiffen nur dann anmustern lassen dürfen, wenn 
sie durch eine Bescheinigung der zuständigen deutschen Behörde (Ersatzkommission oder 
Seemannsamt) dartun können, daß der Übernahme des betreffenden Schiffsdienstes 
von deutscher Seite kein Hindernis entgegensteht, so haben die Seemannsämter vor 
Ausstellung einer derartigen Bescheinigung stets die Militärverhältnisse der Betreffenden 
einer sorgsamen Prüfung zu unterziehen; ingleichen ist die erwähnte Bescheinigung 
stets mit einer genauen Personalbeschreibung des Inhabers zu versehen. 
Die vorstehenden Bestimmungen sind von den Musterungsbehörden bei den An- 
musterungen auf das genaueste zu beachten, und haben dieselben bei Ausfertigung der 
Musterrollen dafür Sorge zu tragen, daß Personen über die Zeit hinaus, zu welcher sie 
gestellungspflichtig sind, oder für welche sie Ausstandsbewilligung haben, zur Anmusterung 
nicht zugelassen werden. 
Sofern der Schiffer, welcher die Musterung (Anmusterung, Abmusterung) der Schiffsmann= 
schaft vornimmt, selbst dem Beurlaubtenstande angehört, finden die Festsetzungen der Ziffern 3, 
5 bis 10 auf denselben sinngemäße Anwendung. Im besonderen ist durch das Seemannsamt 
von der vorgenommenen Anmusterung dem Bezirkskommando, welches den Schiffer kontrolliert, 
Mitteilung zu machen (Ziff-#r 5) beziehungsweise dem Schiffer nach vorgenommener Abmusterung 
eine Bescheinigung und Belehrung im Sinne der Ziff’r 7 beziehungsweise 5 zu erteilen."
	        
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