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auch durch Familienangehörige, jedoch stets nur unter Beibringung der Abmusterungs-
bescheinigung, bewirkt werden.
Bei eintretender allgemeiner Mobilmachung haben alle Militärpflichtigen (Ziffer 1)
und sämtliche Mannschaften des Beurlaubtenstandes des Heeres und der Marine, welche
sich auf See oder im Auslande befinden, so schnell als möglich in das Inland zurück-
zukehren und sich bei der nächsten Kontrollstelle zu melden. (§8 29, 8 und 111, 2
der Wehrordnung.)
Die gleiche Verpflichtung zur sofortigen Rückkehr von See oder aus dem Aus-
lande liegt, sofern bei ausbrechendem Kriege durch Kaiserliche Verordnung der Land-
sturm aufgerufen wird, allen hiervon betroffenen Mannschaften ob. (§ 100, 3 der
Wehrordnung.)
Demgemäß haben sich bei Ausbruch eines Krieges alle vorerwähnten Mann-
schaften schleunigst bei dem nächsten deutschen Konsulat Auskunft über die Art der
angeordneten Mobilmachung und Rat über ihr Verhalten zu erbitten. Dasselbe wird
auch behufs etwaiger Auflösung des Heuervertrags, und wenn dem Betreffenden Fahr-
gelegenheit oder Geldmittel zur Rückreise fehlen, das weitere veranlassen. Bei dem
bezüglichen Antrage sind die Seefahrts= und etwaige Militärpapiere vorzulegen.
Wer an der pünktlichen Rückkehr verhindert sein sollte, hat sich hierüber durch
Konsulats= oder sonstige zuverlässige Bescheinigungen auszuweisen, widrigenfalls er
Strafe nach der Strenge der Gesetze zu gewärtigen hat.
10. Da sich wehrpflichtige Deutsche über den Zeitpunkt des Eintritts in das militär-
pflichtige Alter hinaus auf fremden Schiffen nur dann anmustern lassen dürfen, wenn
sie durch eine Bescheinigung der zuständigen deutschen Behörde (Ersatzkommission oder
Seemannsamt) dartun können, daß der Übernahme des betreffenden Schiffsdienstes
von deutscher Seite kein Hindernis entgegensteht, so haben die Seemannsämter vor
Ausstellung einer derartigen Bescheinigung stets die Militärverhältnisse der Betreffenden
einer sorgsamen Prüfung zu unterziehen; ingleichen ist die erwähnte Bescheinigung
stets mit einer genauen Personalbeschreibung des Inhabers zu versehen.
Die vorstehenden Bestimmungen sind von den Musterungsbehörden bei den An-
musterungen auf das genaueste zu beachten, und haben dieselben bei Ausfertigung der
Musterrollen dafür Sorge zu tragen, daß Personen über die Zeit hinaus, zu welcher sie
gestellungspflichtig sind, oder für welche sie Ausstandsbewilligung haben, zur Anmusterung
nicht zugelassen werden.
Sofern der Schiffer, welcher die Musterung (Anmusterung, Abmusterung) der Schiffsmann=
schaft vornimmt, selbst dem Beurlaubtenstande angehört, finden die Festsetzungen der Ziffern 3,
5 bis 10 auf denselben sinngemäße Anwendung. Im besonderen ist durch das Seemannsamt
von der vorgenommenen Anmusterung dem Bezirkskommando, welches den Schiffer kontrolliert,
Mitteilung zu machen (Ziff-#r 5) beziehungsweise dem Schiffer nach vorgenommener Abmusterung
eine Bescheinigung und Belehrung im Sinne der Ziff’r 7 beziehungsweise 5 zu erteilen."