390 XVIII.
8 111.
In Ziffer 7 ist der zweite Absatz und das Citat zu streichen.
In Ziffer 16 a ist die Klammer:
„(Ausnahme siehe Ziffer 7 zweiter Absatz)“
zu streichen § 116.
Der erste Absatz der Ziffer 2 erhält folgende Fassung:
„Mannschaften der Landwehr-Iufanterie können während der Dienstzeit in der
Landwehr ersten Aufgebots zweimal zu Ubungen in besonderen, aus Mannschaften
des Beurlaubtenstandes gebildeten Formationen auf 8 bis 14 Tage, vom Tage des
Eintreffens beim Truppenteil an gerechnet, einberufen werden."“
Der dritte Absatz und das Citat lauten:
„Die Mannschaften der Landwehr ersten Aufgebots aller übrigen Waffen-
gattungen üben in demselben Umfange wie die der Infanterie in besonderen For-
mationen oder im Anschluß an die betreffenden Linientruppenteile.
G. v. 15. 4. 1905. Art. II. 8 3.7
Der Ziffer 9 ist als neuer Absatz anzufügen:
„Die Zeit für die Übungen der Personen des Beurlaubtenstandes ist unter
möglichster Berücksichtigung der Interessen der bürgerlichen Berufskreise, namentlich
der Ernteverhältnisse, festzusetzen.
G. v. 15 4 1905. Art. 1I. 8 4.“
117.
In dem Citat unter Ziffer 4 ist für „G. v. 1. 2. 88.“ zu setzen:
„G. v. 11. 2. 88."
Anlage 4.
Im vierten Absatze der Ziffer 5 ist hinter „(C 111, 14 der Wehrordnung)“ folgender Satz
einzufügen:
„Bei Anmusterung von Mannschaften des Beurlaubtenstandes der Marine sind die in
deren Besitze befindlichen Kriegsbeorderungen und Paßnotizen einzuziehen und den
kontrollierenden Bezirkskommandos zugleich mit der Mitteilung der erfolgten An-
musterung zu übersenden.“
Druck und Verlag von Malsch & Vogel in Karlsrube. *