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hausen (Amt Wiesloch), Murg, Oberhausen, Oberuhldingen, Oos, Rappenau, Rhein-
weiler, Riegel, Rothweil, Rust, Seelbach, Sinzheim, Stein, Sulzburg, Tegernau,
Todtmoos, Unteruhldingen, Vöhrenbach, Waibstadt, Walldorf, Wehr, Weingarten,
Wieblingen, Wiesenthal, Wiesleth, Wollmatingen.
Karlsruhe, den 5. August 1905.
Großherzogliches Staatsministerium.
von Dusch. Ged
edemer.
Bekanntmachung.
(Vom 1. August 1905.)
Die Ersuchen nach dem Auslande, soweit sie nicht auf Auslieferung oder Festnahme gerichtet sind,
betreffend.
Die Bekanntmachung vom 15. Februar 1888, die im Auslande zu erledigenden Ersuch-
schreiben der Justizbehörden betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 103), entspricht
nicht mehr in allen Punkten dem gegenwärtigen Stande des internationalen Rechtsverkehrs.
Es wird daher anderweit folgendes bestimmt:
I. Rechtshilfe.
A. Allgemeine Bemerkungen.
1.
Begriff und 1. Die nachfolgenden Vorschriften beziehen sich auf die Ersuchen um Vornahme gericht-
aen iere licher Amtshandlungen im Auslande (Rechtshilfe), gleichviel ob es sich um Angelegenheiten
der streitigen oder der freiwilligen Gerichtsbarkeit handelt und ob die Ersuchen von einem
Gericht, von einer Staatsanwaltschaft oder von einem Notariat ausgehen.
2. In amtsanwaltschaftlichen Sachen sind die Ersuchen um Rechtshilfe, soweit sie nicht
unmittelbar an österreich-ungarische oder schweizerische Behörden (vergleiche § 41 Oesterreich-
Ungarn, § 46 Schweiz) gerichtet werden, sowie die Berichte an das Ministerium des Groß-
herzoglichen Hauses und der auswärtigen Angelegenheiten nicht von den Amtsanwälten, son-
dern von den vorgesetzten Staatsanwälten zu erlassen.
§ 2.
Form der Er- 1. Die Ersuchen um Rechtshilfe sind in deutscher Sprache abzufassen und mit deutschen
suchschreiben. Buchstaben (vergleiche aber wegen der äußeren Adresse § 5 Absatz 1 und wegen der Nieder-
lande § 40 Absatz 1) auf festem weißen Papiere gut leserlich niederzuschreiben. Sie dürfen
keine Schreibfehler, Durchstreichungen und Abkürzungen (auch nicht bei der Bezeichnung von
Gesetzen) enthalten, müssen leicht verständlich gefaßt sein und müssen Zwischensätze und solche