Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1905. (37)

392 XIX. 
hausen (Amt Wiesloch), Murg, Oberhausen, Oberuhldingen, Oos, Rappenau, Rhein- 
weiler, Riegel, Rothweil, Rust, Seelbach, Sinzheim, Stein, Sulzburg, Tegernau, 
Todtmoos, Unteruhldingen, Vöhrenbach, Waibstadt, Walldorf, Wehr, Weingarten, 
Wieblingen, Wiesenthal, Wiesleth, Wollmatingen. 
Karlsruhe, den 5. August 1905. 
Großherzogliches Staatsministerium. 
von Dusch. Ged 
edemer. 
Bekanntmachung. 
(Vom 1. August 1905.) 
Die Ersuchen nach dem Auslande, soweit sie nicht auf Auslieferung oder Festnahme gerichtet sind, 
betreffend. 
Die Bekanntmachung vom 15. Februar 1888, die im Auslande zu erledigenden Ersuch- 
schreiben der Justizbehörden betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 103), entspricht 
nicht mehr in allen Punkten dem gegenwärtigen Stande des internationalen Rechtsverkehrs. 
Es wird daher anderweit folgendes bestimmt: 
I. Rechtshilfe. 
A. Allgemeine Bemerkungen. 
1. 
Begriff und 1. Die nachfolgenden Vorschriften beziehen sich auf die Ersuchen um Vornahme gericht- 
aen iere licher Amtshandlungen im Auslande (Rechtshilfe), gleichviel ob es sich um Angelegenheiten 
der streitigen oder der freiwilligen Gerichtsbarkeit handelt und ob die Ersuchen von einem 
Gericht, von einer Staatsanwaltschaft oder von einem Notariat ausgehen. 
2. In amtsanwaltschaftlichen Sachen sind die Ersuchen um Rechtshilfe, soweit sie nicht 
unmittelbar an österreich-ungarische oder schweizerische Behörden (vergleiche § 41 Oesterreich- 
Ungarn, § 46 Schweiz) gerichtet werden, sowie die Berichte an das Ministerium des Groß- 
herzoglichen Hauses und der auswärtigen Angelegenheiten nicht von den Amtsanwälten, son- 
dern von den vorgesetzten Staatsanwälten zu erlassen. 
§ 2. 
Form der Er- 1. Die Ersuchen um Rechtshilfe sind in deutscher Sprache abzufassen und mit deutschen 
suchschreiben. Buchstaben (vergleiche aber wegen der äußeren Adresse § 5 Absatz 1 und wegen der Nieder- 
lande § 40 Absatz 1) auf festem weißen Papiere gut leserlich niederzuschreiben. Sie dürfen 
keine Schreibfehler, Durchstreichungen und Abkürzungen (auch nicht bei der Bezeichnung von 
Gesetzen) enthalten, müssen leicht verständlich gefaßt sein und müssen Zwischensätze und solche
	        
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