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Wendungen, welche der Übersetzung in die Landessprache der ersuchten Behörde Schwierigkeiten
bereiten, möglichst vermeiden. Randschreiben sind unstatthaft.
2. Die Adresse der ersuchten Behörde ist in die Ersuchschreiben aufzunehmen, wenn sie
im unmittelbaren Geschäftsverkehre befördert werden; der inneren Adresse ist dann aber stets
hinter dem Ortsnamen hinzuzufügen: „oder an die sonst zuständige Behörde“. Werden die
Schreiben nicht im unmittelbaren Geschäftsverkehre befördert, so ist die Adresse wegzulassen.
3. Der Unterschrift ist der Amtscharakter und das Amtssiegel beizufügen.
4. Eil= und Haftsachen sind als solche an einer in die Augen fallenden Stelle zu bezeichnen.
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1. Die Ersuchschreiben müssen den Gegenstand des Ersuchens vollständig und deutlich be-Inhalt der Er-
zeichnen und, soweit dies zur ordnungsmäßigen Erledigung des Ersuchens erforderlich ist, eine juchschreiben
Darstellung des Sachverhältnisses enthalten. Die Übersendung von Akten zur Erläuterung
des Ersuchens ist unstatthaft. Urkunden sind regelmäßig in beglaubigter Abschrift den Er-
suchschreiben beizufügen; die Urschrift darf nur dann übersandt werden, wenn das Ersuchen
sonst nicht sachgemäß erledigt werden kann.
2. Die Adressen der Personen, an die eine Zustellung erfolgen oder mit denen verhandelt
werden soll, sind in dem Ersuchschreiben genau anzugeben. Hiervon darf nur dann abgesehen
werden, wenn durch Ermittelung der Adressen erhebliche Weiterungen entstehen würden (ver-
gleiche wegen Rußland § 44 Absatz 2).
3. Sollen in derselben Rechtshilfesache mehrere gerichtliche Amtshandlungen im Auslande
vorgenommen werden, so ist, wenn für deren Vornahme dieselbe Behörde zuständig erscheint,
nur ein Ersuchschreiben zu erlassen. Anderenfalls sind, wenn nicht ausnahmsweise ein anderes
Verfahren für angezeigt erachtet wird, so viele Ersuchschreiben zu erlassen, als Behörden für
die Erledigung zuständig sind.
84.
Den Großherzoglichen Justizbehörden wird empfohlen, alle im Auslande zu erledigenden Vorlage der
Ersuchschreiben, insoweit nicht unmittelbarer Schriftwechsel mit den Behörden des betreffenden Ersuchichre
fremden Staates zulässig ist (vergleiche § 40 Absatz 2, 3 Niederlande, § 41 Oesterreich-Ungarn,
§ 46 Schweiz), dem Ministerium des Großherzoglichen Hauses und der auswärtigen An-
gelegenheiten mit dem Ersuchen um weitere Beförderung vorzulegen (wegen der Zustellungen
vergleiche § 7 Ziffer 12)
55.
1. Ersuchschreiben, welche im unmittelbaren Geschäftsverkehre befördert werden sollen, Beförderung
insbesondere auch die Schreiben an deutsche Gesandte oder Konsuln, sind von der absendenden P Erach,
Behörde zu frankieren. Die äußere Adresse solcher Ersuchschreiben ist mit lateinischen Schrift-
zeichen zu schreiben. Ersuchschreiben an deutsche Gesandte oder Konsuln sind auf den Brief-
umschlägen nicht an die Person des Beamten, sondern an die Amtsstelle, zum Beispiel An
das Kaiserlich Deutsche Konsulat in N. zu adressieren.
57.