XIX. 395
3. Wird das genannte Ministerium um seine Vermittelung angegangen, so bedarf es bei
der Vorlage an dieses der Beifügung eines an die betreffende Gesandtschaft beziehungsweise
an das betreffende Konsulat gerichteten Ersuchschreibens nicht.
4. Werden deutsche Gesandtschaften oder Konsulate unmittelbar angegangen, so sind
Ersuchschreiben an die zuständige Behörde des fremden Staates nicht beizufügen; dies gilt
nach der Übung, welche unter den an dem Haager Abkommen vom 14. November 1896
(Reichsgesetzblatt 1899 Seite 285) beteiligten Staaten (vergleiche § 20) besteht, auch dann,
wenn die Person, welcher zugestellt werden soll, sich in einem dieser Staaten befindet.
5. In dem Ersuchschreiben beziehungsweise in dem Vorlagebericht an das Ministerium
des Großherzoglichen Hauses und der auswärtigen Angelegenheiten ist die Rechtssache,
die Person, welcher zugestellt werden soll, und das zuzustellende Schriftstück genau zu
bezeichnen. Auch ist in den Fällen des Absatz 1c anzugeben, was über die Staats-
angehörigkeit der Person, welcher zugestellt werden soll, ermittelt ist. Auf das Schriftstück,
welches übergeben werden soll, ist unmittelbar unter dem oberen Rande der ersten Seite mit
roter Tinte der Vermerk zu setzen: Zuzustellen an (Name des Adressaten) in (Wohnort des
Adressaten). Die Urschrift des Schriftstücks ist dem Ersuchschreiben nicht beizufügen.
II. Zustellung von Ladungen.
1. In Ladungen können zwar die prozeßualischen Nachteile hervorgehoben werden, welche
für die Geladenen durch ihr Ausbleiben im Termin entstehen würden; dagegen sind Strafen
und Nachteile anderer Art, zum Beispiel Geldstrafen bei der Ladung von Zeugen, Vorführung
und Verhaftung bei der Ladung von Beschuldigten nicht anzudrohen, da solche Androhungen
sich in der Regel nicht verwirklichen lassen und zu Weiterungen Anlaß geben können. Es sind
deshalb die für Ladungen im Inland üblichen Formulare nicht zu benützen. Diese Bestimmungen
finden keine Anwendung, wenn die Ladungen im Bezirk eines mit Gerichtsbarkeit ausgestatteten
Konsuls (vergleiche § 15) einer dieser Gerichtsbarkeit unterworfenen Person zugestellt werden
sollen.
2. Die Termine sind mit geräumigen Fristen anzuberaumen. Bei Bemessung der Fristen
ist auf die örtlichen und Verkehrsverhältnisse sowie darauf Bedacht zu nehmen, daß durch die
Inanspruchnahme ausländischer Behörden häufig ein erheblicher Zeitverlust entsteht (vergleiche
wegen Rußland § 44 Absatz 1).
III. Zustellung von Pfändungs= oder Überweisungsbeschlüssen an den
Drittschuldner.
1. Sollen Pfändungs= oder Überweisungsbeschlüsse an Drittschuldner im Ausland zugestellt
werden, so ist, soweit nicht unmittelbarer Geschäftsverkehr mit den ausländischen Behörden,
in deren Bezirk zugestellt werden soll, zulässig ist (Oesterreich, Schweiz), die Vermittelung des
Ministeriums des Großherzoglichen Hauses und der auswärtigen Angelegenheiten in Anspruch
zu nehmen. Diesem sind die zuzustellenden Schriftstücke lediglich mit Begleitbericht vorzulegen.
Unmittelbare Ersuchen an Gesandtschaften oder Konsulate des deutschen Reichs sind in diesen
Fällen unstatthaft.