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Seite 137) ausdrücklich erteilt ist. Die allgemein hierzu ermächtigten Konsuln werden in den
Konsulatsverzeichnissen (vergleiche § 14) besonders ersichtlich gemacht; auch wird ein Verzeichnis
der betreffenden Konsuln alljährlich durch den Staatsanzeiger veröffentlicht.
2. Ersuchen um Vernehmung von Zeugen oder um Abnahme von Eiden sind an die nicht
mit Gerichtsbarkeit ausgestatteten Konsuln nur dann zu richten, wenn anzunehmen ist, daß
der Zeuge oder der Schwurpflichtige ein Deutscher ist, daß er an dem Amtssitze des Konsuls
selbst oder in dessen unmittelbarer Nähe sich aufhält und daß er voraussichtlich bereit ist, vor
dem Konsul zu erscheinen (vergleiche jedoch für Großbritannien, Irland, die britischen Kolonien
und auswärtigen Besitzungen § 34 Absatz 2, 3).
3. Liegen die in Absatz 2 bezeichneten Voraussetzungen vor und ist der Konsul nicht
allgemein zur Vernehmung von Zeugen oder zur Abnahme von Eiden ermächtigt, so sind die
Ersuchschreiben zur Herbeiführung der Ermächtigung dem Ministerium des Großherzoglichen
Hauses und der auswärtigen Angelegenheiten einzureichen. Die Adresse der ersuchten Behörde
ist auch hier nicht in das Ersuchschreiben aufzunehmen (8 2 Absatz 2). In dem Begleit-
bericht ist anzugeben, daß die bezeichneten Voraussetzungen vorhanden sind. Bestehen hierüber
Zweifel, so sind diese mitzuteilen; auch ist dann anzugeben, ob für den Fall, daß die Er-
mächtigung nicht erteilt wird, gegen die Weiterbeförderung des Ersuchschreibens an die zu-
ständige ausländische Behörde Bedenken bestehen.
4. Sind Zeugen, welche vernommen werden sollen, zur Verweigerung des Zeugnisses
berechtigt, so ist hierauf in dem Ersuchschreiben hinzuweisen und gegebenenfalls damit die
Bitte zu verbinden, die Zeugen über ihr Recht zu belehren.
18.
1. Zur Zwangsvollstreckung in bürgerlichen Sachen sind nur die Konsuln mit Gerichts= urteilsvoll-
barkeit und auch diese nur gegen die ihrer Gerichtsbarkeit unterworfenen Personen befugt. strcung dudh
Die Ersuchschreiben sind gemäß § 791 der Zivilprozeßordnung und § 46 des Gesetzes über
die Konsulargerichtsbarkeit vom 7. April 1900 (Reichsgesetzblatt Seite 213) von dem Prozeß-
gerichte zu erlassen. Ihnen ist eine vollstreckkare Ausfertigung der Entscheidung, welche voll-
streckt werden soll, beizufügen.
2. Für die Vollstreckung inländischer Strafurteile gilt Absatz 1 Satz 1. Die Konsuln
dürfen außerdem auf das unmittelbare Ersuchen inländischer Behörden nur Geldstrafen und
Freiheitsstrafen von nicht mehr als sechs Wochen vollstrecken lassen. Zur Vollstreckung längerer
Freiheitsstrafen bedarf es einer Weisung des Reichskanzlers. Diese ist von der Strafvoll-
streckungsbehörde in einem Berichte zu erbitten, welcher dem Ministerium des Großherzoglichen
Hauses und der auswärtigen Angelegenheiten einzureichen ist.
l 19.
1. Bei den nicht mit Gerichtsbarkeit ausgestatteten Konsuln werden für die Erledigung Gebühren und
der Ersuchen Gebühren und Auslagen gemäß dem Gesetze, betreffend vie Gebühren und Aus- zkiagen der
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1905.