402 XIX.
g 23.
i’- 1. In vielen ausländischen Staaten, z. B. in Belgien, Frankreich, den Niederlanden und
beschlüssen im Rußland stößt die Erledigung von Ersuchen um Beweisaufnahme auf Schwierigkeiten, wenn
Auslande die Ersuchen unmittelbar von der Partei bei den ausländischen Behörden gestellt werden. Die
grurch uenkV Gerichte werden deshalb zweckmäßig dem Beweisführer die Herbeiführung der Beweisaufnahme
§ 364 Absatz 1, 2 der Zivilprozeßordnung) nur dann aufgeben, wenn sie z. B. auf Grund
früherer Erfahrungen annehmen können, daß die Behörden des fremden Staates sich der Beweis-
aufnahme auf Betreiben der Partei anstandslos unterziehen werden. In allen anderen Fällen
empfiehlt es sich, daß die Gerichte selbst die Ersuchschreiben erlassen und befördern. Dies
gilt besonders dann, wenn die Beweisführer dem fremden Staate nicht angehören.
2. Zu einer diplomatischen Vermittelung behufs Herbeiführung einer Beweisaufnahme,
deren Betreibung gerichtsseitig der Privattätigkeit einer Partei überlassen ist, liegt ein Anlaß
in der Regel nicht vor; das Ministerium des Großherzoglichen Hauses und der auswärtigen
Angelegenheiten pflegt deshalb von seiner amtlichen Mitwirkung zur Beförderung von Anträgen
einer Partei, welche die Vornahme von Beweishandlungen durch ein ausländisches Gericht
bezwecken, abzusehen.
8 24.
suchn um 1. In Belgien, Frankreich, Luxemburg und Spanien ist nur das nach dem Erlasse des
uuh in Anklagebeschlusses (arrét d’accusation) wissentlich falsch abgegebene eidliche Zeugnis strafbar.
Strafsachen. Ersuchen um eidliche Vernehmung von Zeugen in jenen Ländern sind deshalb, wenn tunlich,
erst nach der Eröffnung des Hauptverfahrens zu erlassen (wegen der Herbeiführung uneidlicher
Vernehmungen in Luxemburg vergleiche § 37 Absatz 2). In den Ersuchschreiben ist dann zu
bemerken, daß das Hauptverfahren eröffnet ist.
2. In den Niederlanden wird den Zeugen bei Vernehmungen in der Voruntersuchung
nur das Versprechen abgenommen, daß sie die Wahrheit sagen werden; auch ist dort die
eidliche Vernehmung von Zeugen in Strafsachen regelmäßig nur bei Anwesenheit des An-
geschuldigten zulässig. Hierauf ist bei Erlaß der Ersuchschreiben Rücksicht zu nehmen.
g 256.
urteilsvoll- 1. Zur Vollstreckung deutscher Urteile in Strafsachen wird von keinem fremden Staate
kreckung, gechtshilfe gewährt (Ausnahme: Absatz 3).
2. In bürgerlichen Sachen werden Entscheidungen deutscher Gerichte im Wege der Rechts-
hilfe (§ 791 der Zivilprozeßordnung) in Oesterreich vollstreckt. In fast allen anderen Ländern
kann die Vollstreckung nur von der Partei in einem besonderen Verfahren erwirkt werden.
Dies gilt auch für die Vollstreckung der im Artikel 12 des Haager Abkommens (Reichs-
gesetzblatt 1899 Seite 285) erwähnten Entscheidungen.
3. Im Verhältnis zu Frankreich besteht der oben (8§ 20) angeführte Vertrag vom
16. April 1846, im Verhältnis zum Kanton Aargau der ebendaselbst angeführte Vertrag
vom ** 1867. Die Vollstreckung von Entscheidungen der Rheinschiffahrtsgerichte