Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1905. (37)

XIX. 405 
g 34. 
1. Ersuchen um Rechtshilfe sind an britische Justizbehörden wegen der Weiterungen, die Vereinigtes 
sonst leicht eutstehen, nicht zu richten. Soll dies ausnahmsweise doch geschehen, so ist das irch ven 
Ersuchschreiben unter Darlegung der Gründe dem Ministerium des Großherzoglichen Hauses nien und Ir. 
und der auswärtigen Angelegenheiten einzureichen. land nebst den 
2. Um Gewährung von Rechtshilfe, insbesondere um die Vernehmung von Zeugen oder rrschen kolo- 
Sachverständigen und um die Abnahme von Eiden, sind die deutschen Konsuln zu ersuchen; auswärtigen 
diese sind regelmäßig in der Lage, die Rechshilfe entweder selbst zu gewähren oder deren Vesibungen. 
Gewährung bei den Landesbehörden zu erwirken. Die Vernehmung von Beschuldigten läßt 
sich überhaupt nicht erreichen. 
3. Soll die Rechtshilfe in Großbritannien oder Irland geleistet werden, so ist das Er- 
suchschreiben stets an den Generalkonsul in London zu richten; in dem Schreiben ist zu be- 
antragen, daß das Ersuchen nach deutschem Rechte erledigt und die ausfgenommene Verhand- 
lung unmittelbar an das ersuchende Gericht geschickt wird. Handelt es sich um die Leistung 
von Rechtshilfe in einer britischen Kolonie oder auswärtigen Besitzung, so ist das Ersuch- 
schreiben dem Ministerium des Großherzoglichen Hauses und der auswärtigen Angelegenheiten 
einzureichen. In dem Begleitbericht ist anzugeben, ob die Person, welche vernommen werden 
oder einen Eid leisten soll, die Reichsangehörigkeit besitzt oder ob sie, wenn dies nicht der Fall 
ist, voraussichtlich bereit sein wird, vor dem Konsul zu erscheinen. 
4. Schreiben, in denen unter Umgehung des Ministeriums des Großherzoglichen Hauses 
und der auswärtigen Angelegenheiten um eine Zustellung in Großbritannien oder Irland 
ersucht wird, sind an den zuständigen Konsul zu richten und mit der äußeren Adresse des 
Generalkonsuls in London abzusenden. (Wegen der Zustellung von Pfändungs= und Ülber- 
weisungsbeschlüssen an den Drittschuldner vergleiche § 7 III Absatz 2). 
5. Vernehmungen von Zeugen und Sachpverständigen sind meist mit sehr erheblichen Kosten 
verbunden; hierauf ist bei Bemessung des Kostenvorschusses (vergleiche § 19) Rücksicht zu nehmen. 
8 35. 
1. Die Rechtshilfe in Strafsachen regelt sich nach dem Auslieferungsvertrage zwischen Jtalien. 
dem Reiche und Italien vom 31. Oktober 1871 (Reichsgesetzblatt Seite 446), Artikel 12 bis 14. 
2. Für Rechtshilfe in bürgerlichen Sachen berechnen die italienischen Justizbehörden nur 
Zeugen= und Sachpverständigengebühren. 
8 36. 
Die Ersuchschreiben mit Einschluß der Ersuchen um Zustellung sind stets durch Ver= Japan. 
mittelung des Ministeriums des Großherzoglichen Hauses und der auswärtigen Angelegenheiten 
zu befördern. 
§ 37. 
1. Die Rechtshilfe in Strafsachen regelt sich nach dem Auslieferungsvertrage zwischen dem Luxemburg. 
Reiche und Luxemburg vom 9. März 1876 (Reichsgesetzblatt Seite 223), Artikel 13 bis 15.
	        
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