Mexiko.
Monagco.
Niederlande.
406 XIX.
2. Wegen der Ersuchen um Zeugenvernehmung in Strassachen vergleiche § 24 Absatz 1.
Eine uneidliche Vernehmung von Zeugen durch die Gerichte ist nach luxemburgischem Rechte
sowohl in Strafsachen wie in bürgerlichen Sachen nur wegen Verwandtschaft des Zeugen mit
einem Beteiligten zulässig; sonst kann die uneidliche Vernehmung nur auf dem Verwaltungs-
wege durch die Polizei erfolgen.
3. Für Rechtshilfe in bürgerlichen Sachen berechnen die luxemburgischen Gerichte Ge-
bühren und Auslagen; für Zustellungen werden Kosten nur berechnet, wenn die Zustellung
wegen Verweigerung der Annahme durch einen Gerichtsvollzieher bewirkt werden muß.
4. Ist in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten einem Beteiligten das Armenrecht bewilligt, so
ist dem Ersuchschreiben ein besonderer Antrag des Gerichts auf Gewährung des Armerrechts
sowie eine beglaubigte Abschrift des das Armenrecht bewilligenden Beschlusses beizufügen.
Von den luxemburgischen Behörden werden dann nach den bestehenden Abmachungen zunächst
nur die Auslagen verlangt, dagegen die Gebühren gestundet und nur dann beansprucht, wenn
der Gegner zu deren Tragung endgültig verurteilt ist. Nach der Erledigung des Rechtsstreits
ist unverzüglich dem Ministerium des Großherzoglichen Hauses und der auswärtigen Angelegen-
heiten ein an die Generalstaatsanwaltschaft in Luxemburg gerichtetes Schreiben, worin der
Sachverhalt mitgeteilt wird, einzureichen und gegebenenfalls der Konsulatsfondsverrechnung des
Ministeriums des Großherzoglichen Hauses und der auswärtigen Angelegenheiten der Gebühren-
betrag portofrei einzusenden.
g 38.
1. Die Rechtshilfe erfolgt kostenfrei; jedoch entstehen Kosten durch die Übersetzung der
Ersuchschreiben.
2. Sollen Ersuchen in bürgerlichen Sachen durch mexikanische Justizbehörden erledigt
werden, so bedürfen sie der Beglaubigung durch den mexikanischen Konsul.
8 39.
1. Die Rechtshilfe erfolgt kostenfrei; jedoch entstehen Kosten durch die Übersetzung der
Ersuchschreiben.
2. Schreiben, in denen um eine Zustellung in Monaca ersucht wird, sind an den deutschen
Konsul in Nizza zu richten.
g 40.
1. Alle für die niederländischen Behörden bestimmten Schriftstücke sind mit lateinischen
Buchstaben zu schreiben.
2. Die Rechtshilfe in Strafsachen regelt sich nach dem Auslieferungsvertrage zwischen
dem Reiche und den Niederlanden vom 31. Dezember 1896 (Reichsgesetzblatt 1897 Seite 731),
Artikel 12 bis 14, 18; nach Artikel 12 Absatz 2 ist bei Ersuchen um Vernehmung von Zeugen
oder um Vornahme sonstiger Untersuchungshandlungen in dringenden Fällen der unmittelbare
Schriftwechsel gestattet. Privatklagesachen sind nicht als solche, sondern als Strafsachen in den
Ersuchschreiben zu bezeichnen.