XIX. 407
3. Für die Rechtshilfe in Rheinschiffahrtsangelegenheiten ist Artikel 40 der revidierten
Rheinschiffahrtsakte vom 17. Oktober 1868 (Gesetzes- und Verordnungsblatt 1869 Seite 183ff.)
maßgebend (vergleiche 8 20 Absatz 1, 8 25 Absatz 3). In derartigen Angelegenheiten findet
zwischen den Rheinschiffahrtsgerichten und den niederländischen Behörden unmittelbarer Schrift-
wechsel statt; die Ersuchschreiben sind an die niederländischen Kantongerichte zu richten.
4. Für Rechtshilfe in bürgerlichen Sachen berechnen die niederländischen Justizbehörden
Gebühren und Auslagen; für Zustellungen werden Kosten nur berechnet, wenn die Zustellung
wegen Verweigerung der Annahme durch einen Gerichtsvollzieher bewirkt werden muß
5. Wegen der Erledigung von Beweisbeschlüssen durch die Partei vergleiche § 23, wegen
der Ersuchen um Zeugenvernehmung in Strafsachen vergleiche § 24 Absatz 2.
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1. Zwischen den badischen Justizbehörden und den Justizbehörden Oesterreich-Ungarns istu
unmittelbarer Schriftwechsel zulässig; eine Beförderung auf diplomatischem Wege ist nur dann
nachzusuchen, wenn sie aus besonderen Gründen, z. B. wegen sprachlicher Schwierigkeiten angezeigt
erscheint. Ein unmittelbarer Geschäftsverkehr findet ferner in Rechtssachen, welche den Schutz
des gewerblichen Eigentums betreffen, zwischen den badischen Gerichten und dem österreichischen
Patentamt und Patentgerichtshofe statt.
2. Im Rechtshilfeverkehre zwischen den badischen Justizbehörden und den Justizbehörden
Bosniens und der Herzegowina erfolgt der Schriftwechsel durch Vermittelung der Landes-
regierung in Sarajewo; an diese sind daher die für die bosnisch-herzegowinischen Behörden
bestimmten Ersuch= und Antwortschreiben zu richten. Nur bei eiligen Ersuchen in Strafsachen
ist ein unmittelbarer Geschäftsverkehr zwischen den beiderseitigen Behörden gestattet.
3. Ersuchen um Zustellungen werden von den ungarischen Justizbehörden nur in der
Weise erledigt, daß diejenige Person, welcher das Schriftstück ausgehändigt werden soll, auf-
gefordert wird, es binnen acht Tagen persönlich oder durch einen Bevollmächtigten an der
Gerichtsstelle abzuholen, widrigenfalls angenommen werde, daß sie die Empfangnahme des
Schriftstücks ablehne und mit dessen Rücksendung an die ersuchende Gerichtsbehörde einver-
standen sei. Wenn die Partei zur Abholung des Schriftstücks erscheint, so wird ihr von der
ungarischen Gerichtsbehörde der Inhalt mitgeteilt und sie wird darauf aufmerksam gemacht,
daß sie das Schriftstück annehmen oder die Annahme ablehnen könne.
4. In Oesterreich und Ungarn sowie in Bosnien und der Herzegowina werden Ersuchen
um Zustellungen kostenfrei erledigt. Im übrigen werden für Rechtshilfe Auslagen, jedoch
mit Ausnahme von Portobeträgen und Schreibgebühren, berechnet.
5. Wegen Vollstreckung der Entscheidungen deutscher Gerichte in Oesterreich vergleiche § 25
Absatz 2; wegen Frankierung der Schreiben im unmittelbaren Geschäftsverkehre vergleiche
§ 5 Absatz 1.
6. Ein Verzeichnis der österreichischen und der ungarischen Gerichte ist in dem Gesetzes-
und Verordnungsblatt 1888 Seite 121 ff. abgedruckt.
Gesetzes, und Verordnungsblatt 1905. 59
Oesterreich=
Ungarn sowie
Bosnien und
die Herzego-
wina.