Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1905. (37)

XIX. 407 
3. Für die Rechtshilfe in Rheinschiffahrtsangelegenheiten ist Artikel 40 der revidierten 
Rheinschiffahrtsakte vom 17. Oktober 1868 (Gesetzes- und Verordnungsblatt 1869 Seite 183ff.) 
maßgebend (vergleiche 8 20 Absatz 1, 8 25 Absatz 3). In derartigen Angelegenheiten findet 
zwischen den Rheinschiffahrtsgerichten und den niederländischen Behörden unmittelbarer Schrift- 
wechsel statt; die Ersuchschreiben sind an die niederländischen Kantongerichte zu richten. 
4. Für Rechtshilfe in bürgerlichen Sachen berechnen die niederländischen Justizbehörden 
Gebühren und Auslagen; für Zustellungen werden Kosten nur berechnet, wenn die Zustellung 
wegen Verweigerung der Annahme durch einen Gerichtsvollzieher bewirkt werden muß 
5. Wegen der Erledigung von Beweisbeschlüssen durch die Partei vergleiche § 23, wegen 
der Ersuchen um Zeugenvernehmung in Strafsachen vergleiche § 24 Absatz 2. 
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1. Zwischen den badischen Justizbehörden und den Justizbehörden Oesterreich-Ungarns istu 
unmittelbarer Schriftwechsel zulässig; eine Beförderung auf diplomatischem Wege ist nur dann 
nachzusuchen, wenn sie aus besonderen Gründen, z. B. wegen sprachlicher Schwierigkeiten angezeigt 
erscheint. Ein unmittelbarer Geschäftsverkehr findet ferner in Rechtssachen, welche den Schutz 
des gewerblichen Eigentums betreffen, zwischen den badischen Gerichten und dem österreichischen 
Patentamt und Patentgerichtshofe statt. 
2. Im Rechtshilfeverkehre zwischen den badischen Justizbehörden und den Justizbehörden 
Bosniens und der Herzegowina erfolgt der Schriftwechsel durch Vermittelung der Landes- 
regierung in Sarajewo; an diese sind daher die für die bosnisch-herzegowinischen Behörden 
bestimmten Ersuch= und Antwortschreiben zu richten. Nur bei eiligen Ersuchen in Strafsachen 
ist ein unmittelbarer Geschäftsverkehr zwischen den beiderseitigen Behörden gestattet. 
3. Ersuchen um Zustellungen werden von den ungarischen Justizbehörden nur in der 
Weise erledigt, daß diejenige Person, welcher das Schriftstück ausgehändigt werden soll, auf- 
gefordert wird, es binnen acht Tagen persönlich oder durch einen Bevollmächtigten an der 
Gerichtsstelle abzuholen, widrigenfalls angenommen werde, daß sie die Empfangnahme des 
Schriftstücks ablehne und mit dessen Rücksendung an die ersuchende Gerichtsbehörde einver- 
standen sei. Wenn die Partei zur Abholung des Schriftstücks erscheint, so wird ihr von der 
ungarischen Gerichtsbehörde der Inhalt mitgeteilt und sie wird darauf aufmerksam gemacht, 
daß sie das Schriftstück annehmen oder die Annahme ablehnen könne. 
4. In Oesterreich und Ungarn sowie in Bosnien und der Herzegowina werden Ersuchen 
um Zustellungen kostenfrei erledigt. Im übrigen werden für Rechtshilfe Auslagen, jedoch 
mit Ausnahme von Portobeträgen und Schreibgebühren, berechnet. 
5. Wegen Vollstreckung der Entscheidungen deutscher Gerichte in Oesterreich vergleiche § 25 
Absatz 2; wegen Frankierung der Schreiben im unmittelbaren Geschäftsverkehre vergleiche 
§ 5 Absatz 1. 
6. Ein Verzeichnis der österreichischen und der ungarischen Gerichte ist in dem Gesetzes- 
und Verordnungsblatt 1888 Seite 121 ff. abgedruckt. 
Gesetzes, und Verordnungsblatt 1905. 59 
Oesterreich= 
Ungarn sowie 
Bosnien und 
die Herzego- 
wina.
	        
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