Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1905. (37)

Spauien. 
Uruguay. 
Venezuela. 
Vereinigte 
Staaten von 
Amerika. 
410 XIX. 
abhüngig gemacht. Es ist daher vor Einreichung des Ersuchschreibens ein angemessener Kosten- 
vorschuß zu erfordern; in dem Begleitbericht ist anzuzeigen, ob der Vorschuß eingegangen ist. 
Im übrigen erfolgt die Rechtshilfe in bürgerlichen Sachen kostenfrei. 
* 48. 
1. Die Rechtshilfe in Strafsachen regelt sich nach dem Auslieferungsvertrage zwischen dem 
Reiche und Spanien vom 2. Mai 1878 (Reichsgesetzblatt Seite 213), Artikel 13 bis 15. 
2. Wegen der Ersuchen um Zeugenvernehmung in Strafsachen vergleiche § 24 Absatz 
3. Die Rechtshilfe in bürgerlichen Sachen erfolgt kostenfrei. 
g 49 
1 Die Rechtshilfe in Strafsachen regelt sich nach dem Auslieferungsvertrage zwischen dem 
Reiche und Uruguay vom 12. Februar 1880 (Reichsgesetzblatt 1883 Seite 287), Artikel 13 
bis 15. Wenngleich danach die Ersuchschreiben auf konsularischem Wege der fremden Regierung 
mitgeteilt werden können, so haben sich doch die Justizbehörden zur Beförderung der Ersuch- 
schreiben stets der Vermittelung des Ministeriums des Großherzoglichen Hauses und der aus- 
wärtigen Angelegenheiten (vergleiche § 21) zu bedienen. 
2. Sollen Ersuchen in bürgerlichen Sachen durch uruguaysche Justizbehörden erledigt werden, 
so bedürfen sie der Beglaubigung durch den uruguayschen Konsul. 
3. Bei der Erledigung von Ersuchen in bürgerlichen Sachen durch uruguaysche Justiz- 
behörden entstehen erhebliche Kosten; hierauf ist bei Bemessung des Kostenvorschusses Rücksicht 
zu nehmen. 
§ 50. 
Für Rechtshilfe berechnen die venezolanischen Justizbehörden Gebühren und Auslagen. 
g 51. 
1. Wegen der Ersuchen um Zustellungen vergleiche § 7 1 und III Absatz 2. 
2. Ersuchen um Vernehmungen oder um Abnahme von Eiden sind, wenn nicht ein Konsul 
um Gewährung der Rechtshilfe ersucht werden kann (vergleiche § 17), in die Form einer 
commission zu kleiden. Diese ist unter Offenlassung der Adresse mit dem Ersuchen um Ver- 
mittelung an den Konsul zu übersenden, in dessen Bezirke die Person, welche vernommen werden 
soll, oder die schwurpflichtige Partei sich aufhält. Die commission ist in folgender Form 
auszufertigen: 
Das Großherzoglich Badische Amts-(Land-Gericht in 
an Hern in 
Sie werden hierdurch benachrichtigt, daß das obengenannte Gericht Sie zum commissioner 
bestellt hat und Sie durch Gegenwärtiges ermächtigt, 
denin in dem Bezrrr des Staates. . 
wohnenden A. in der vor dem genannten Amts-(Land-)Gericht schwebenden Prozeß= 
sache de Klägers wider dern Beklagten als Zeugen
	        
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