Gesuche in
Strassachen.
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zur Übermittelung an die fremde Regierung geeignete, in deutscher Sprache abgefaßte Denk-
schrift einzureichen. In dieser ist der Sachverhalt kurz darzustellen und anzugeben, welche
Tätigkeit von der ausländischen Behörde gewünscht wird. Die Denkschrift ist mit Datum und
überschrift zu versehen. Sie ist, wenn die Tätigkeit einer niederländischen Behörde in An-
spruch genommen werden soll, mit lateinischen Buchstaben zu schreiben. Das Amtssiegel
ist der Unterschrift nicht beizufügen. Im übrigen finden die Bestimmungen des § 2 Ab-
satz 1, 3, § 3 Absatz 1, 3 entsprechende Anwendung. Tritt in der Sachlage eine wesent-
liche Anderung ein oder erledigt sich die Angelegenheit, so ist unverzüglich eine ent-
sprechende Denkschrift einzureichen.
2. Handelt es sich um die Erteilung einer Auskunft, insbesondere einer solchen über
ausländisches Recht, so sind die Punkte, über welche Auskunft verlangt wird, in der Denk-
schrift einzeln zu bezeichnen. Ausländische Gesandte und Konsuln in Deutschland sind um
Auskunft über ausländisches Recht nicht zu ersuchen.
3. In verschiedenen ausländischen Staaten, insbesondere in Belgien, Griechenland,
Großbritannien und Irland nebst den britischen Kolonien und auswärtigen Besitzungen,
in Schweden und in den Vereinigten Staaten von Amerika wird von den Behörden Aus-
kunft über das Landesrecht nicht erteilt. In diesen Staaten kann aber regelmäßig die
Auskunft eines Rechtsverständigen durch die Vermittelung des deutschen Gesandten oder
eines deutschen Konsuls beschafft werden; die Beschaffung ist mit Kosten verbunden. Wird
eine solche Vermittelung gewünscht, so ist gemäß Absatz 1 zu verfahren.
4. Wegen der Übersetzung ausländischer Gesetzesvorschriften sind ausländische Behörden,
insbesondere die ausländischen Gesandten und Konsuln in Deutschland nicht in Anspruch
zu nehmen.
5. Ob ein Deutscher im Auslande zur Sicherheitsleistung für die Prozeßkosten oder zu
einer besonderen Vorausbezahlung oder Sicherstellung der Gerichtskosten verpflichtet ist (§ 110
der Zivilprozeßordnung, § 419 der Strafprozeßordnung, § 85 des deutschen Gerichtskosten-
gesetzes), ist regelmäßig nicht auf dem im Absatz 1 bezeichneten Wege zu ermitteln; vielmehr
ist die Beibringung des Nachweises regelmäßig der ausländischen Partei aufzugeben, da das
Ministerium des Großherzoglichen Hauses und der auswärtigen Angelegenheiten es ablehnt, in
deren Interesse seine Vermittelung eintreten zu lassen (vergleiche aber wegen der an dem Haager
Abkommen — Reichsgesetzblatt 1899 Seite 285 — beteiligten Staaten Artikel 11 dieses
Abkommens).
§ 53.
1. In Strafsachen können Gerichte und Staatsanwälte auch außerhalb des Gebiets der
Rechtshilfe, z. B. wegen polizeilicher Ermittelungen, Auskunftserteilung und dergleichen mit
Staatsanwälten und Polizeibehörden eines ausländischen Staates in unmittelbaren Schrift-
wechsel treten, soweit ein solcher mit den Behörden dieses Staates sonst statthaft ist (vergleiche
§ 40 Niederlande, § 41 Oesterreich-Ungarn, Bosnien und die Herzegowina, § 46 Schweiz).