Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1905. (37)

XX. 419 
82. 
Die Zählung erfolgt gemeindeweise. Ihre unmittelbare Leitung liegt den Gemeinde- 
behörden (Stadt= und Gemeinderäten) ob, welche für die Ausführung aus ihren Mitgliedern, 
nach Bedürfnis und Ermessen unter Zuzug von geeigneten weiteren Personen, eine besondere 
Zählungskommission einsetzen können. 
Die Aufstellung dieser Zählungskommissionen hat spätestens bis zum 10. November d. J. 
zu geschehen. 
§ 3. 
Die Erhebung ist nach örtlich abgegrenzten Bezirken (Zählbezirken) vorzunehmen. Jede 
politische Gemeinde bildet wenigstens einen Zählbezirk. 6 
Die Größe der Zählbezirke ist so zu bemessen, daß eine Person die Verteilung und 
Wiedereinsammlung der Haushaltungslisten innerhalb je eines halben Tages bewirken kann. 
In der Regel soll ein Zählbezirk nicht mehr als 40 Haushaltungen enthalten. 
Für größere Anstalten (Kasernen, Heil-, Straf= 2c. Anstalten) sind besondere Zähl- 
bezirke zu bilden. 
84. 
Für jeden Zählbezirk ist ein Zähler zu bestellen, der die Zählungslisten austeilt und 
einsammelt. 
Die Zählungskommission ernennt die Zähler aus ihrer Mitte oder aus andern geeigneten 
Personen; sie hat für die rechtzeitige Bestellung der erforderlichen Zahl von Zählern Sorge 
zu tragen, und zwar sind, soweit möglich, freiwillige Zähler heranzuziehen. 
Die Zähler müssen über ihre Obliegenheiten gut unterwiesen und auf deren gewissenhafte 
Wahrnehmung durch den Bürgermeister beziehungsweise den Vorsitzenden der Zählungskom- 
mission mittelst Handschlags verpflichtet werden. 
Die Bildung der Zählbezirke und die Ernennung der erforderlichen Anzahl von Zählern 
muß spätestens bis zum 15. November d. J. vollzogen sein. 
865. 
Um die rechtzeitige Vorbereitung der Zählung sicher zu stellen, haben sämtliche Ge— 
meindebehörden dem zuständigen Großherzoglichen Bezirksamt nachstehende Auzeigen 
zu erstatten: 
1. Auf spätestens 10. November d. J. darüber, ob eine Zählungskommission auf- 
gestellt wurde — bejahendenfalls unter Angabe der Mitglieder —, oder ob die Aus- 
führung unmittelbar durch die Gemeindebehörde übernommen wird. (Vergleiche § 2.) 
2. Auf spätestens 16. November d. J. über die erfolgte Bildung der Zählbezirke 
und die Ernennung der erforderlichen Anzahl von Zählern. (Vergleiche § 3.)
	        
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