Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1905. (37)

422 XX. 
Insbesondere ist es Pflicht der Gemeindebehörden, die bei der Bearbeitung des Zählungs- 
materials durch das Großherzogliche Statistische Landesamt erhobenen Beanstandungen, sowie 
etwa nötige Nacherhebungen auf das sorgfältigste und ohne Aufschub zu erledigen. 
Karlsruhe, den 22. August 1905. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
J. A.: 
Braun. 
Dr. Zierau. 
Bekanntmachung. 
(Vom 7. September 1905.) 
Die Aufnahme in den staatlichen Dienst betreffend. 
Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben mit Allerhöchster Staatsministerial- 
entschließung d. d. Schloß Mainan den 1. September d. J. Nr. 670|/671 gnädigst zu be- 
stimmen geruht, daß die Stellen der Schiffsführer und Baggermeister bei der Wasser= und 
Straßenbauverwaltung unter III3 des Verzeichnisses der nichtetatmäßigen Stellen, deren 
Inhabern Beamteneigenschaft verliehen werden kann, Anlage A zur landesherrlichen Verord- 
nung vom 7. Februar 1890, die Aufnahme in den staatlichen Dienst betreffend (Gesetzes- 
und Verordnungsblatt Seite 97), zwischen „Steinbruchverwalter“ und „Brückenwärter“ 
aufgenommen werden. 
Karlsruhe, den 7. September 1905. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
Schenkel. 
Dr. Herrmann. 
Druck und Perlag von Malsch & Voger in Karlsruhe.
	        
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