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bezeichnet sein, oder eine von der Zentralbehörde gebilligte und öffentlich bekannt gemachte
Bezeichnung der Fabrik tragen. Die zur Verpackung von nitroglyzerinhaltigen Sprengstoffen
dieuenden Kisten sind an zwei gegenüberliegenden Schmalseiten mit zuverlässigen Handgriffen
oder Handleisten zu versehen; bei Fässern und Tonnen sind solche Handgriffe nur insoweit
erforderlich, als nicht durch tief eingelassene Böden und Deckel eine feste Handhabe gegeben
ist. Für die Ausfuhr in das Ausland bestimmte Behälter werden hiervon nicht betroffen.
Das Bruttogewicht der Versendungsstücke darf bei Pulver, Sprengsalpeter, brennbarem
Salpeter (§ 2 Ziffer 1), bei Schießbaumwolle (§ 2 Ziffer 3), bei Kartuschen, Petarden, Feuer-
werkskörpern oder Zündungen (§ 2 Ziffer 4) 90 Kilogramm, bei sonstigen Sprengstoffen
35 Kilogramm nicht übersteigen. Auf prismatisches Geschützpulver in Kartuschen finden diese
Gewichtsbestimmungen keine Anwendung. Für Versendungsstücke von geladenen Geschossen und
Geschützpatronen darf das Höchstgewicht 150 Kilogramm nicht übersteigen. Für Behälter mit
einem Geschoß oder mit einer Geschützpatrone kommt diese Gewichtsgrenze in Wegfall.
Die für den Eisenbahnverkehr jeweilig vorgeschriebene Verpackung genügt auch für die
Versendung auf Land= und Wasserwegen.
II. Besondere Bestimmungen für den Landverkehr.
§5 7.
Die Beförderung von Sprengstoffen auf Fuhrwerken, welche Personen befördern, ist
verboten.
Eine Ausnahme findet nur statt, wenn in dringenden Fällen allgemeiner Gefahr,
z. B. bei Eisstopfungen, die nötigen Sprengbüchsen und das zu deren Füllung erforderliche
Material unter zuverlässiger Begleitung in kürzester Frist nach dem Bestimmungsorte geschafft
werden soll.
g 8.
Bei dem Verpacken und dem Verladen, sowie bei dem Abladen und Auspacken darf
Feuer oder offenes Licht nicht gehalten, Tabak nicht geraucht werden.
Das Verladen und Abladen hat unter sorgfältiger Vermeidung von Erschütterungen
zu erfolgen. Die Versendungsstücke dürfen deshalb nie gerollt oder abgeworfen werden. Das
Verladen nitroglyzerinhaltiger Sprengstoffe auf Fuhrwerke und das Abladen von solchen darf
nur an Rampen oder gleichwertigen Einrichtungen unter Benutzung von weichen Unterlagen
stattfinden. Das Auf= und Abladen darf nur von zuverlässigen unterrichteten Personen und
unter Aufsicht erfolgen.
Soll das Verladen oder Abladen ausnahmsweise nicht vor der Fabrik oder dem Lager-
raum oder innerhalb dieser Räume geschehen, so ist hierzu die Genehmigung der Ortspolizei-
behörde einzuholen.