Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1905. (37)

430 XXI. 
Ist Gefahr im Verzuge, so erfolgt die Vernichtung der Sprengstoffe durch die Polizei- 
behörde auf Kosten des Absenders ohne vorherige Benachrichtigung desselben, wenn möglich 
nach der Angabe und unter Aufsicht eines Sachpverständigen. 
8 19. 
Werden Sprengstoffe in Mengen von nicht mehr als 35 Kilogramm Bruttogewicht ver- 
sendet, so finden auf dergleichen Sendungen von den Vorschriften dieses Abschnitts nur die 
§8§ 7 bis 10 Anwendung. 
III. Besondere Bestimmungen für den Wasserverkehr. 
8 20. 
Auf Dampfschiffen, welche Personen befördern, dürfen Sprengstoffe nicht transportiert, 
an Schießpulver oder Feuerwerkskörpern jedoch darf soviel mitgeführt werden, als zur Abgabe 
von Signalen notwendig ist. 
Die im § 7 enthaltene Ausnahmebestimmung findet auch hier Anwendung. 
Fähren, welche Fuhrwerk mit Sprengstoffen übersetzen, dürfen nicht andere Fuhrwerke 
oder Personen befördern. 
g 21. 
Die §8 7 bis 10, 11 Absatz 4, 12 Absatz 1, 13 Absatz 2, 14, 18 und 19 finden für 
den Schiffsverkehr sinngemäße Anwendung. 
Werden zur Beförderung von Sprengstoffen eiserne oder stählerne Schiffe verwendet, 
welche mit dichtschließenden und feuersicher hergestellten, während des Transports unter Ver- 
schluß gehaltenen Laderäumen versehen sind, so finden von den im Absatz 1 angezogenen Vor- 
schriften nur die §8 8, 11 Absatz 4, 12 Absatz 1, 14, 18 und 19 sinngemäße Anwendung, 
und zwar die des § 14 mit der Maßgabe, daß die regelmäßig einzuhaltende Entfernung 
200 Meter beträgt. 
Zur Versendung auf Schiffen sind Patronen der im § 2 Ziffer 2 aufgeführten Stoffe 
außerdem mit einer das Eindringen von Wasser oder Feuchtigkeit verhindernden Umhüllung 
(z. B. mit Gummilösung verklebten Gummibeutel) zu versehen. Auf den Transport auf 
Fähren findet dies keine Anwendung. 
Das Ein= und Ausladen darf nur an einer von der Ortspolizeibehörde dazu ange- 
wiesenen Stelle, welche mindestens 300 Meter von bewohnten Gebäuden entfernt sein muß, 
erfolgen. Mit Genehmigung des Ministeriums des Innern kann auch in geringerer Ent- 
fernung von bewohnten Gebäuden eine Stelle angewiesen werden, sofern diese Gebände durch 
Erdwälle oder in anderer Weise gegen die Wirkungen einer auf der Ladestelle eintretenden 
Explosion genügend gesichert sind. Für das Ein= und Ausladen in einem Hafen hat die 
Hafenaufsichtsbehörde die Ladestelle anzuweisen. 
Die Ladestelle darf während ihrer Benutzung dem Publikum nicht zugänglich sein und 
ist, wenn ausnahmsweise das Aus= oder Einladen bei Dunkelheit stattfindet, mit fest= und
	        
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