Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1905. (37)

XXI. 433 
Beamten oder Aufsehern bewirkt werden, welche nach den gemäß § 2 dieses Gesetzes erlassenen 
Anordnungen zum Besitze von Sprengstoffen berechtigt sind. Diese Personen sind verpflichtet, 
über die Verausgabung ein Buch zu führen, welches den Namen der Empfänger, den Zeit- 
punkt der Verausgabung, die Menge der verausgabten Stoffe, sowie bei Sprengpatronen deren 
Jahreszahl und Nummer angibt. Bei Staatswerken, welche besonderer Erlaubnis zum Besitze 
von Sprengstoffen nicht bedürfen, kann die Verausgabung von solchen Personen bewirkt werden, 
welche von der Verwaltung des Werkes zu der Verausgabung ausdrücklich ermächtigt sind. 
Die Leiter der Bergwerke, Steinbrüche, Bauten und gewerblichen Anlagen sind ver- 
pflichtet, Maßregeln zu treffen, welche eine Verwendung der zum Verbrauch im Betriebe 
verausgabten Sprengstoffe durch die Bergleute, Arbeiter u. s. w. zu anderen Zwecken tunlichst 
ausschließen. 
V. Bestimmungen über die Lagerung von Sprengstoffen. 
8 28. 
Geraten Sprengstoffe auf ihrem Lager in einen Zustand, daß die weitere Lagerung 
bedenklich erscheint, so finden die Vorschriften des 8 18 entsprechende Anwendung. 
8 29. 
Wer mit Pulver, Sprengsalpeter, brennbarem Salpeter (§ 2 Ziffer 1), Feuerwerks- 
körpern oder Zündplättchen — Amorces — (§ 2 Ziffer 4) oder solchen Patronen für Hand- 
feuerwaffen, welche nicht unter § 1 Absatz 2b fallen, Handel treibt, darf: 
1. im Kaufladen nicht mehr als 2¼½ Kilogramm, 
2. im Hause außerdem nicht mehr als 10 Kilogramm vorrätig halten. 
Auf Nachweis eines besonderen Bedürfnisses kann die Erhöhung des Vorrats unter 2 
zeitweilig bis auf 15 Kilogramm von dem Bezirksamte gestattet werden. 
Die Aufbewahrung muß in einem auf dem Dachboden (Speicher) belegenen, mit keinem 
Schornsteinrohr in Verbindung stehenden abgesonderten Raume erfolgen, welcher beständig unter 
Verschluß gehalten und mit Licht nicht betreten wird. Die Behälter müssen den Bestimmungen 
im § 6 Absatz 1 und 2 entsprechen und mit stets festgeschlossenen Deckeln versehen sein. 
8 30. 
Personen, welche nicht unter die Bestimmung des § 29 fallen, bedürfen für die Auf- 
bewahrung von mehr als 2¼½ Kilogramm der daselbst genannten Sprengstoffe der bezirksamt- 
lichen Erlaubnis. 
31. 
Größere als die im § 29 angegebenen Mengen dieser Sprengstoffe sind außerhalb der 
Ortschaften in besonderen Magazinen aufzubewahren, von deren Sicherheit das Bezirksamt, 
62.
	        
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