Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1905. (37)

434 XXI. 
bei welchem die Magazine vor dem Beginne der Benützung anzumelden sind, sich überzeugt 
hat. Diese Magazine müssen sich, wenn sie über Tage liegen, im Wirkungsbereiche sachgemäß 
ausgeführter und unter Aufsicht stehender Blitzableiter befinden. 
Handelt es sich um Magazine, welche zu einem der Aufsicht der Bergbehörde unterstehenden 
Werke gehören, so hat die Polizeibehörde die Prüfung in Gemeinschaft mit der Bergbehörde 
vorzunehmen. 
Es kann angeordnet werden, daß die Schlüssel zu diesen Magazinen in den Händen der 
Behörde bleiben. 
832. 
Die Aufbewahrung der im § 29 genannten Sprengstoffe an der Herstellungsstätte sowie 
an der Verbrauchsstätte unterliegt den im § 33 gegebenen Vorschriften. 
9 33. 
Die im § 2 aufgeführten Sprengstoffe dürfen — abgesehen von den im § 29 vorgesehenen 
Ausnahmen — nur an der Herstellungsstätte oder an denjenigen Orten, wo sie innerhalb eines 
Betriebs zur unmittelbaren Verwendung gelangen, oder in besonderen Magazinen gelagert 
werden. 
Für die Lagerung an der Herstellungsstätte sind, in Ermangelung besonderer, bei 
Genehmigung der Anlage gemäß § 16 der Gewerbeordnung vorgeschriebener Bedingungen, die 
Weisungen des Bezirksamts zu beachten. 
Die Niederlagen an der Verbrauchsstätte sowie die besonderen Magazine bedürfen der 
polizeilichen Genehmigung und sind nach den von dem Bezirksamte zu erteilenden Vorschriften 
einzurichten. 
Für solche Niederlagen oder Magazine, welche zu einem der Aufsicht der Bergbehörde 
unterstehenden Werke gehören, tritt diese an die Stelle des Bezirksamts. 
Es kann angeordnet werden, daß die Schlüssel zu den Niederlagen oder Magazinen in den 
Händen der Behörde bleiben. 
g 34. 
Andere als die im 8 2 aufgeführten, insbesondere die im 8 3 genannten Sprengstoffe, 
dürfen nur an der Herstellungsstätte gelagert werden. 
Zu Versuchszwecken kann die Lagerung neuer Sprengstoffe an anderen Orten mit 
Ermächtigung des Ministeriums des Innern von dem Bezirksamte gestattet werden. 
VI. Strafbestimmungen. 
§ 35. 
Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Vorschriften werden nach § 367 Ziffer 5 des Straf- 
gesetzbuchs bestraft, soweit nicht härtere Strafen nach dem Reichsgesetze vom 9. Juni 1884 
verwirkt sind.
	        
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