Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1905. (37)

XXI. 437 
Verordunng. 
(Vom 1. September 1905.) 
Die Herstellung, Aufbewahrung und Verwendung von Azetylen sowie die Lagerung von Carbid betreffend. 
Auf Grund des § 108 Ziffer 5 des Polizeistrafgesetzbuches und des § 368 Ziffer 8 des 
Reichsstrafgesetzbuches wird hinsichtlich der Herstellung, Aufbewahrung und Verwendung von 
Azetylen sowie der Lagerung von Carbid mit Rücksicht auf die im Bundesrat unterm 
6. April d. J. über die Erlassung übereinstimmender Vorschriften unter den verbündeten 
Regierungen getroffene Vereinbarung unter Aufhebung der Verordnung vom 8. Jannar 1898, 
die Herstellung und Verwendung von Azjetylen betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt 
Nr. 1 Seite 11 und 12), verordnet, was folgt: 
§ 1. 
Wer Aszetylen herstellen oder verwenden will, hat dies, unbeschadet der Bestimmungen 
im § 23, spätestens bei der Inbetriebsetzung der Apparate dem Bezirksamt anzuzeigen. 
Je eine genaue Beschreibung und Schnittzeichnung der Apparate und je eine Anweisung 
über ihre Behandlung sind dem Bezirksamt vorzulegen und im Apparatenraum an einer in 
die Augen fallenden Stelle anzuschlagen. Das Gleiche gilt von einer wesentlichen Veränderung 
der Apparate und ihrer Behandlung. 
82. 
Die Herstellung und Aufbewahrung von Azetylengas darf nicht in oder unter Räumen 
erfolgen, die zum Aufenthalte von Menschen bestimmt sind; die Gasentwickler und Gasbehälter 
dürfen nur in Räumen aufgestellt werden, welche mit leichter Bedachung versehen und von 
Wohnräumen, von Scheunen oder von Ställen durch eine Brandmauer (öffnungslose massive 
Mauer) oder einen Abstand von wenigstens 5 Meter getrennt sind. Die Einziehung einer 
leichten, mit Hilfe schlechter Wärmeleiter hergestellten Zwischendecke ist gestattet. 
Im Freien aufgestellte Apparate müssen wenigstens 5 Meter von zum Aufenthalte von 
Menschen bestimmten Baulichkeiten, von Scheunen und Ställen entfernt sein. 
Feststehende Azetylengasentwicklungsapparate dürfen nicht im Freien aufgestellt werden, 
sofern sie nicht nur für den Sommerbetrieb dienen. 
83. 
Die Apparatenräume (8 2 Absatz 1) müssen nach außen aufschlagende Türen besitzen, 
welche entweder unmittelbar ins Freie oder in solche Räume führen, in denen sich kein offenes 
Feuer befindet und die nicht mit Licht betreten werden; sie müssen hell, geräumig, gut gelüftet 
und frostfrei sein. 
Die Heizung darf nur durch Dampf oder Wasser oder durch andere Einrichtungen ge- 
schehen, bei denen auch im Falle der Beschädigung die Bildung von Funken oder das Glühend- 
 
	        
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